Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
6,1 |
Endnote |
5,5 |
Endnote 1. Examen |
7,2 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: HSOG, Verwaltungsvollstreckung
Paragraphen: §11 PolG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort
Prüfungsgespräch:
Die Rast-AG hat einen Wasser-Abgabenbescheid in Höhe von 400.000 Euro erhalten und diesen auch bezahlt. Allerdings ist die AG der Auffassung, nur Wasser in Höhe von 300.000 Euro verbraucht zu haben. Deshalb erhebt sie Klage beim VG auf (Rück-)Zahlung von 100.000 Euro. Die Behörde wendet ein, dass die Klage bereits unzulässig sei, da eine Erstattung nur aufgrund eines vorherigen Erstattungsbescheids erfolgen kann. (Diese Angabe war als richtig zu unterstellen.) Sie sind nun im Justiziariat der Rast-AG, was machen Sie? An dieser Stelle hat er auch extra erwähnt, dass er keineswegs ins Abgabenrecht bzw. in die AO wolle. Es ging ihm um rein prozessuale Fragestellungen. Letztlich ging es um die Frage, ob die Klage aufrechterhalten werden soll und mit welchen Anträgen. Ein Prüfling wollte dann direkt zur Klageänderung nach § 91 VwGO springen, wir haben uns dann aber zunächst ausführlich damit beschäftigt, welche Klageart hier denn überhaupt statthaft sei und wieso das problematisch sein könnte. Das Problem liegt hier letztlich darin, dass zum einen Anfechtungsklage hinsichtlich des Abgabenbescheids und zugleich Verpflichtungsklage hinsichtlich des Erlasses eines Erstattungsbescheids erhoben werden muss (nicht Leistungsklage auf Zahlung). Dann ging es lange darum, ob die Verpflichtungsklage als Annexantrag im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO zulässig ist. Dabei war das Problem, dass § 113 Abs. 4 von einer „Leistung“ spricht, bei der Verpflichtungsklage aber andere VSS als bei der Leistungsklage gelten, u.a. Klagefrist. Ein Prüfling hakte kurz bei der Frage, wo die Leistungsklage denn geregelt sei, deshalb hielten wir uns da länger auf. (Antwort: nicht gesondert geregelt, aber erkennbar vorausgesetzt, § 43 Abs. 2 VwGO). Danach sammelten wir weitere Argumente für und gegen die Möglichkeit, eine Leistungsklage als Annexantrag zu stellen. Es wurde darüber diskutiert, dass theoretisch ein vorheriger Antrag bei der Behörde auf Erlass des Erstattungsbescheids zu stellen sei und dass das Gericht im Tenor die Behörde nur entsprechend anweisen, aber nicht selbst den Erstattungsbescheid erlassen kann. Ich führte dann noch an, dass die Konstellation Anfechtungsklage mit Leistungsklage als Annex ja auch in der Praxis durchaus anerkannt sei. Dabei hatte ich die Fallkonstellation der Konkurrentenklage im Kopf. Das Argument gefiel ihm grundsätzlich, tatsächlich wäre aber wohl auf die Nachbarklage aus dem Baurecht abzustellen gewesen. Danach teilte der Prüfer ein Blatt aus, auf dem zwei Phantasie-Verkehrsschilder (freiwillig Tempo 30) und das „echte“ Tempo-30 Schild abgedruckt waren: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024, Az. 13 S 1302/24 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2024, Az. 13 S 1308/24 nachzulesen in der RÜ2 aus Februar 2025 Ich fand den Fall sehr dankbar, vor allem weil man bei der Frage, ob zwischen den Phantasieschildern und dem echten Schild eine Verwechslungsgefahr besteht, relativ einfach punkten konnte, indem man gut argumentiert. Ich glaube auch, dass alle Prüflinge den Fall kannten, da wir gut vorankamen. Ansonsten habe ich mich vor der Prüfung sehr intensiv mit der aktuell ja sehr brisanten politischen Lage und den vielen aktuell bedeutenden BVerfG-/BVerwG-Urteilen befasst… das hätte ich mir allerdings sparen können, dazu wurde wider Erwarten nichts gefragt. Insgesamt kann ich nur nochmal sagen, dass es eine sehr angenehme Prüfung war. Ihr habt es bald geschafft, viel Erfolg!!!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom März 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.