Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom März 2025

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

4,45

Endnote

7,01

Zur Sache:

Prüfungsthemen: protokollfest

Prüfungsthemen: Schulrecht AT, Schuldrecht BT (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht) ZPO (Zuständigkeit)

Paragraphen: §535 BGB, §536a BGB, §254 BGB, §831 BGB, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Fall wurde von Herrn Bogen zunächst vorgelesen. Bei dem Fall, welcher geprüft wurde handelt es sich um einen, den er meiner Meinung nach schon einmal geprüft hatte. Es geht um A, welcher bei B eine Wohnung anmietet, zu dieser gehört auch eine Tiefgarage. Diese wurde von Bauunternehmer U gebaut, welcher einen Konstruktionsfehler begangen hat. Dieser ist jedoch schwer erkennbar und auch A und B beim Mietvertragsschluss unbekannt. Durch diese Unebenheit setzt der Sportwagen des A auf, als dieser in die Tiefgarage fährt, und es entstehen Reparaturkosten i.H.v 5000 Netto/5950 Brutto. Welche Ansprüche hat A? Zunächst wurde der Sachverhalt zusammengefasst und der Mietvertrag und Schadensersatzanspruch aus § 536 a Var1 BGB von mir benannt. Meine Kollegin macht dann weiter diesen Anspruch auszuformulieren insbesondere wollte er hier die einzelnen Punkte hören auch, wenn sie unproblematisch waren, wie zum Beispiel das Verschulden. Daraufhin kamen wir auch kurz auf § 536 b BGB zu sprechen, welcher jedoch unproblematisch war. Ein großer Punkt war danach das Mitverschulden nach § 254 I BGB. Zudem wollte der den Unterscheid zu § 254 II hören. Im Schaden wurde kurz das Problem mit den fiktiven Mängelbeseitigungskosten angesprochen, da es hier wohl eine neue Regelung gibt im Werkvertragsrecht. Nachdem der Anspruch durchging, sprachen wir kurz § 831 gegen B an, verneinten ihn aber mangels Weisungsgebundenheit des U . Auch § 823 I war nicht einschlägig. Hier sprachen wir über die Verkehrssicherungspflicht. Danach ging es zu den Ansprüchen des gegen U. Hier sprachen wir ebenfalls über § 823 I und besonders wieder die Verkehrssicherungspflicht und Fahrlässigkeit. Schließlich kam meine andere Kollegin noch auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, welcher jedoch auch nicht einschlägt, da A gegen B einen Anspruch aus § 536 a BGB hat, welcher jedoch durch das Mitverschulden gekürzt ist. Die Prüfung wurde dann mit der Frage nach dem Zuständigen Gericht beendet (23 Nr. 1 GVG, 29a ZPO).

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom März 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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