Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9,94 |
Endnote |
9,94 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stieg, wie im Vorgespräch angekündigt, direkt mit einem Fall, den er uns zum Mitschreiben (bzw. Zeichnen) schilderte in die Prüfung ein. Er sagte, dass es uns so leichter falle in das Thema einzusteigen, als wenn er allgemeine Fragen stelle. Der Fall war kurz und verständlich: E leiht seinem volljährigen Neffen N sein neu zum Preis von 2.500 Euro gekauftes Gravelbike. N, der Geldsorgen hat, verkauft dieses an den D zu einem Preis von 3.000 Euro. Gefragt war zunächst nach Ansprüchen des E gegen D auf Herausgabe bzw., Schadensersatz. Es wurde schnell festgestellt, dass in diesem Verhältnis weder vertragliche noch quasivertragliche Ansprüche in Betracht kommen, sodass mit der Prüfung des §985 BGB eingestiegen wurde. Hier war zunächst festzustellen, dass E das Eigentum durch die zeitweise Gebrauchsüberlassung an N nicht verloren hat. Daher prüften wir den Eigentumserwerb des D von N. Hier wollte der Prüfer die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs detailliert geschildert bekommen. Im Ergebnis hat D gutgläubig Eigentum an dem Rad erworben, sodass der Anspruch aus §985 BGB scheiterte. Ein Kondiktionsanspruch scheiterte an dem Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen N und D. Daher prüften wir die Ansprüche von E gegen N. Hier sind diverse Anspruchsgrundlagen durchgegangen, die wir teils ausführlich und teils im Überblick prüften (z.B. 280 (1), (3), 283, 604 (3) / 687 / 823 / 816 usw.). Schließlich haben wir noch einen kleinen Ausflug in die ZPO (Rechtshängigkeit und Zustellung der Klage) gemacht und in diesem Zusammenhang die Verjährung von Ansprüchen besprochen. Danach endete die sehr kurzweilige und angenehme Prüfung.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.