Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom August 2025

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,64

Endnote

7,46

Endnote 1. Examen

8,61

Zur Sache:

Prüfungsthemen: protokollfest

Prüfungsthemen: einstweiliger Rechtsschutz, EBV, Besitzschutz

Paragraphen: §861 BGB, §990 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann seine Prüfung wie üblich mit unserem Aktenvortrag (ÖR). Dort ging es um einstweiligen Rechtsschutz und den Widerruf einer Waffenbesitzkarte. Er wollte wissen, welche Formen des einstweiligen Rechtsschutzes die ZPO kennt (Arrest und einstweilige Verfügung). Dann wollte er die verschiedenen Formen des Arrestes (persönlicher und dinglicher Arrest) und der einstweiligen Verfügung (Sicherungs- und Leistungsverfügung) wissen. Dann blieb er weiter beim Aktenvortrag. Der Mandant hätte seine Waffen einen berechtigten Schützenverein überlassen. Und hätte diese in einem unbemerkten Moment wieder zurückgeholt. Der Geschäftsführer des Schützenvereins hat die Waffen aus dem Kofferraum des Mandanten wieder an sich genommen. Hat Mandant gegen Schützenverein Herausgabeanspruch? Der Prüfer sammelte mögliche Anspruchsgrundlagen. Wir prüften dann den § 861 BGB. Er wollte einen Fachbegriff wissen (possessorischer Besitzschutzanspruch). Wir prüften hierbei, ob verbotene Eigenmacht vorlag (ja). Der Anspruch war wegen § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da M den Besitz selbst aus verbotene Eigenmacht erlangte. Dann teilte der Prüfer einen Sachverhalt aus. In diesem ging es darum, dass dem K Uhren gestohlen wurden. Diese wurden beim Pfandleihhaus des B abgegeben. Ein Monat später kam die Polizei zum B und erklärte, dass ein Ehepaar gestohlene Uhren in versch. Pfandleihhäuser eintausche. B dachte sich nichts dabei und versteigerte die Uhren in einer öffentlichen Versteigerung für 5.000 € (Wert insgesamt 7.000 €). K hat das herausgefunden und will von B nun die restlichen 2.000 €. Spätestens als die Polizei da war, hätte er dies doch wissen müssen. Auch hier sammelten wir erstmal wieder Anspruchsgrundlagen (823, 816, 989, 990, angemaßte Eigengeschäftsführung) Die Hauptprüfung lag in der Prüfung der §§ 989, 990 BGB. Wir prüften zunächst, ob ein EBV vorliegt. Bei dem Besitzrecht prüften wir nun, ob der B ein Pfandrecht erworben hat. Der gutgläubige Erwerb scheiterte, da die Uhr abhandengekommen ist. Ein EBV lag damit vor. Dann ging es um die weiteren Voraussetzungen des § 990. Hier war auf Satz 2 abzustellen und festzustellen, dass hier von positiver Kenntnis die Rede ist. Das liegt hier nicht vor. Auch war noch zu prüfen, ob er überhaupt bösgläubig war. Hier musste daran gedacht werden, dass bei einer öffentlichen Versteigerung die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs keine Anwendung finden. Zum Schluss gingen wir noch kurz auf den § 823 BGB ein.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom August 2025 Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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