Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern von Juli 2025

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10,83

Endnote

11,48

Zur Sache:

Prüfumgsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Die Prüferin prüft bei uns grundlegende Ansprüche aus dem Bereich des BGB AT, Schuldrecht AT, Schuldrecht BT und Deliktsrechts.

Paragraphen: §314 BGB, §536a BGB, §253 BGB, §249 BGB, §831 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin teilte einen Sachverhalt ca. 1 Seite aus. Den Fall hatte sie sich auf dem Weg ins Freibad selbst ausgedacht. Der Fall lautete (in groben Zügen wiedergegeben) wie folgt: Der Minderjährige T hatte von seinen Eltern Taschengeld im Wert von 150 Euro zur freien Verfügung erhalten. Dieses Geld nutzte er, um sich im Freibad eine Wochenkarte zum Preis von 150 Euro zu kaufen. Als er den ersten Tag im Freibad verbrachte und rutschte kam es zu einem Unfall, bei welchem seine Badehose im Wert von 50 Euro kaputt ging. Zudem verlangte er Schmerzensgeld und den Ersatz von Heilbehandlungskosten, welche die Versicherung für ihn bereits gezahlt hatte. Hintergrund des Unfalles war, dass der Mitarbeiter M des Freibades bei der Wartung der Rutsche diese nicht ordnungsgemäß gewartet hatte und infolgedessen ein Metallteil abstand, an welchem sich der T verletzte. Zu prüfen war dann, ob T Schadensersatz für die kaputte Badehose erhalten könnte. Zudem war gefragt, ob er das Geld für die Wochenkarte zurückverlangen kann, da er aufgrund der Verletzung die restlichen Wochentage nicht mehr nutzen kann. Ferner war nach dem Ersatz für die Heilbehandlungskosten und nach Schmerzensgeld gefragt. Zunächst wurde der Vertragstyp und die passende AGL gesucht. Wir kamen dann auf einen typengemischten Vertrag zu sprechen. Auch die Minderjährigen Problematik und der Taschengeldparagraph wurde angesprochen. Die Anwendbarkeit von Miete wurde von der Prüferin verneint, da es bereits an einer Mietsache fehlen würde (ihrer Meinung nach war es schwer vertretbar, dass das Gelände inklusive der Rutsche für die Woche gemietet wurde). Dann sprachen wir die Abgrenzung von § 536a BGB und § 249 BGB an. Geprüft wurde ebenfalls § 831 und die Möglichkeit der Exkulpation. Besonders thematisiert wurde dann 253 II BGB im Hinblick auf das Schmerzensgeld. Ebenfalls wichtig war es ihr die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 I BGB zu erkennen, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte. Hierüber war sie glücklich und betonte, dass viele Studenten diese Möglichkeit übersehen würden. Insgesamt war die Prüfung bei dieser Prüferin gut machbar.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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