Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom September 2025

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,0

Endnote

9,0

Endnote 1. Examen

7,0

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Versammlungsrecht, § 80 V VwGO, Erledigung

 Paragraphen: §103 GG, §19 GG, §80 VwGO, §155 VwGO, §58 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reinefolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit einer Frage, welches Thema aktuell besonders brisant ist und einen Bezug zum öffentlichen Recht hat und wollte auf die pro Palästina Demonstrationen und Kundgebungen hinaus. Sodann thematisierten wir allgemein, wie ein behördliches Einschreiten der zuständigen Versammlungsbehörde gegen Versammlungen aussehen kann (Untersagung im Eilverfahren; § 14 HVersFG; Verbot, Auflagen; Beschränkungen). Es wurde auch auf die Bedeutung von Art. 8 GG und insb. auf die Bedeutung als demokratiekonstituierendes Grundrecht eingegangen und das Fehlen eines Genehmigungserfordernisses. Insbesondere sind wegen des nicht zwingenden Anmeldeerfordernisses auch Spontanversammlungen möglich. Der Prüfer fragte, welche Auflagen bei einer sicherheitskritischen Kundgebung konkret in Betracht kommen können: z.B. Route ändern oder die Verlegung auf einen anderen Tag bei Tagen, welchen besondere historische Bedeutung zukommt (z.B. Pogromnacht). Wir sollten uns vorstellen, dass die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots vorliegen und dieses alternativlos sei; wir erörterten dann, wie dieses konkret umzusetzen wäre (insb. mit dem Versammlungsleiter als Adressat des Bescheids). Dieser müsste auch nach § 28 HVwVfG angehört werden. Sodann besprachen wir, wie das Anhörungserfordernis verfassungsrechtlich herzuleiten sei (insb. Erörterung des Grds. der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG wurde auch ein Stopp-Ersuchen thematisiert. Sodann besprachen wir, an was möglicherweise noch gedacht werden müsste (Anordnung der sofortigen Vollziehung) und sollten den Bescheid Tenor formulieren. Anschließend, welche Frist der Bescheid Adressat einzuhalten hätte, um gegen den Bescheid vorzugehen und wann die Jahresfrist des § 58 VwGO greift. Die Veranstalterin könnte als Adressatin des Bescheids i.R.e. § 80 Ver-Verfahrens in dringenden Fällen die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen; in diesem Rahmen auch Erörterung des Unterschieds zwischen Entfall der Anordnung kraft Gesetzes und wann der Entfall der aufschiebenden Wirkung separat angeordnet werden muss. Zuständig für das § 80 Ver-Verfahrens sei das Gericht der Hauptsache; im Rahmen der Zuständigkeit auch insb. § 52 Nr. 3 VwGO thematisiert. Sodann besprachen wir, wann ein Widerspruchsverfahren nach § 16a HessAGVwGO nicht statthaft ist und wie der Antrag dann zu formulieren sei (Anordnung der aufsch. Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs) und dass dieser nicht offensichtlich unzulässig sein darf (wäre z.B. der Fall, wenn er offensichtlich verfristet wäre). Anschließend sollten wir uns vorstellen, wir seien im Klageverfahren nach erfolglosem Widerspruch im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage. Es wurde gefragt, welche Ereignisse zur Erledigung führen könnten (z.B. Fahrzeug wird verkauft; Erlöschen der Betriebserlaubnis) und wie der Anwalt des Klägers dann hierauf reagieren könnte (z.B. Klagerücknahme, aber dann Kostenfolge des § 155 II VwGO; Erledigungserklärung: einseitig, beidseitig, jeweils mit Kostenfolge und Tenorierungen). Der Prüfer begann mit einer Frage, welches Thema aktuell besonders brisant ist und einen Bezug zum öffentlichen Recht hat und wollte auf die pro Palästina Demonstrationen und Kundgebungen hinaus. Sodann thematisierten wir allgemein, wie ein behördliches Einschreiten der zuständigen Versammlungsbehörde gegen Versammlungen aussehen kann (Untersagung im Eilverfahren; § 14 HVersFG; Verbot, Auflagen; Beschränkungen). Es wurde auch auf die Bedeutung von Artikel 8 GG und insbesondere auf die Bedeutung als demokratiekonstituierendes Grundrecht eingegangen und das Fehlen eines Genehmigungserfordernisses. Insbesondere sind wegen des nicht zwingenden Anmeldeerfordernisses auch Spontanversammlungen möglich. Der Prüfer fragte, welche Auflagen bei einer sicherheitskritischen Kundgebung konkret in Betracht kommen können: zum Beispiel Route ändern oder die Verlegung auf einen anderen Tag bei Tagen, welchen besondere historische Bedeutung zukommt (zum Beispiel Pogromnacht). Wir sollten uns vorstellen, dass die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots vorliegen und dieses alternativlos sei; wir erörterten dann, wie dieses konkret umzusetzen wäre (insb. mit dem Versammlungsleiter als Adressat des Bescheids). Dieser müsste auch nach § 28 HVwVfG angehört werden. Sodann besprachen wir, wie das Anhörungserfordernis verfassungsrechtlich herzuleiten sei (insb. Erörterung des Grds. der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 IV GG wurde auch ein Stopp-Ersuchen thematisiert. Sodann besprachen wir, an was möglicherweise noch gedacht werden müsste (Anordnung der sofortigen Vollziehung) und sollten den Bescheid Tenor formulieren. Anschließend erörterten wir, welche Frist der Bescheid Adressat einzuhalten hätte, um gegen den Bescheid vorzugehen (Gras. die Monatsfrist des § 74 VwGO beginnend mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids; sofern Widerspruch zum Beispiel unstatthaft, ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts). Sodann thematisieren wir, in welchen Fällen die Jahresfrist des § 58 VwGO greift. Die Veranstalterin könnte als Adressatin des Bescheids iRe § 80 Ver-Verfahrens in dringenden Fällen die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen; in diesem Rahmen erörterten wir auch den Unterschied zwischen dem Entfall der aufschiebenden Wirkung kraft Anordnung durch Gesetz und wann der Entfall der aufschiebenden Wirkung separat angeordnet werden muss. Zuständig für das § 80 Ver-Verfahren sei das Gericht der Hauptsache; im Rahmen der Zuständigkeit wurde auch insb. § 52 Nr. 3 VwGO thematisiert, wobei wir für die Zuständigkeit alle Nummern des § 52 VwGO einmal kurz angesprochen hatten und abgelehnt Sodann besprachen wir, wann ein Widerspruchsverfahren nach § 16a HessAGVwGO iVm der Anlage zu § 16a HessAGVwGO nicht statthaft ist und wie der Antrag dann zu formulieren sei (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch einzulegenden Widerspruchs) und dass dieser nicht offensichtlich unzulässig sein darf. Offensichtlich unzulässig wäre er zum Beispiel, wenn er offensichtlich verfristet wäre). Anschließend sollten wir uns vorstellen, wir seien in einem Klageverfahren nach einem erfolglosen Widerspruch im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage. Der Prüfer fragte,, welche Ereignisse zur Erledigung führen könnten (zum Beispiel, dass das Fahrzeug verkauft wird; auch ein Erlöschen der Betriebserlaubnis führe zur Erledigung; darüber hinaus könnte sich das Verfahren durch Zeitablauf erledigen, wenn die Fahrtenbuchauflage nur für einen begrenzten Zeitraum verhängt wurde) und wie der Anwalt des Klägers dann hierauf reagieren könnte (zum Beispiel durch Klagerücknahme, aber dann negative Kostenfolge des § 155 II VwGO; Erledigungserklärung: einseitig , beidseitig, jeweils mit Kostenfolge und Tenorierungen).

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom September 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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