Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom November 2025

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

6,5

Endnote

7,77

Endnote 1. Examen

9,03

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen:  Materielles Zivilrecht, Schadenshöhe, Verjährung, Feststellungsklage

Paragraphen: §1004 BGB, §861 BGB, §858 BGB, §859 BGB, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit dem Austeilen eines kurzen Abdrucks mit verschiedenen Eurobeträgen. Hier war enthalten: 1) Kosten Reparatur Holzzaun ca. 3750 Euro + MwSt. 2) Wert alter Holzzaun ca. 1900 Euro 3) jetziger Restwert Holzzaun = = Euro 4) Kosten neuer Metallzaun a) Materialkosten ca. 2300 Euro b) Kosten Aufbau inkl. Materialkosten 4500 Euro Dies ist meine grobe Erinnerung. Wichtig war, dass der neue Metallzaun mit den Materialkosten in den Reparaturosten des alten Zauns enthalten war, die Kosten inkl. Aufbau aber nicht. Der Sachverhalt war wie folgt: Der kommt als Mandant und möchte möglichst viel Geld ausfolgender Sache schlagen. Ein Fahrer ist mit dem Auto in seinen Zaun gefahren und hat diesen zerstört. Eigentlich mag er den Holzzaun gar nicht so gerne und würde lieber einen Metallzaun errichten. Außerdem hat er gehört, dass er (da er handwerklich begabt ist, aber nicht sein Beruf) bei eigener Errichtung auch die Arbeitszeit als Schaden abrechnen kann. Er wünscht Beratung. Schwerpunkt: haftungsausfüllende Kausalität § 249ff. BGB; + Ausübung des Wahlrechts und Verjährung; prozessual: Formulierung Antrag Feststellungsklage Zunächst wurde nach einer Anspruchsgrundlage gefragt. Die Kandidatin nannte § 823 BGB. Trotz Autofahrt wurde in der ganzen Prüfung über das StVG kein Wort verloren. Der § 823 BGB wurde dann von den Kandidat:innen schnell durchgeprüft. Schwerpunkt war dann, welcher Schaden ersatzfähig war. Zunächst war die Frage, ob denn eine Reparatur erst durchgeführt werden müsse. Es sollte der fiktive Schadensersatz genannt werden, sowie dass die MwSt. nur einbezogen werden kann, wenn tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wird. Danach wurde reihum durch die Kandidat:innen diskutiert, inwiefern auch das Geld und bis zu welcher Höhe für einen neuen Metallzaun ausgegeben werden könne. Es war hier das schadensrechtliche Bereicherungsverbot zu nennen und dessen Bedeutung für den Fall zu erläutern. Zudem war zu erläutern, dass eigene Durchführungskosten als Schaden nur bei professioneller Tätigkeit geltend gemacht werden können. Als dann die aus Mandantensicht höchstmögliche Schadenshöhe festgestellt war (3/4 der Prüfungszeit) wurde gefragt, inwiefern der Mandant sich nach knapp drei Jahren noch umentscheiden und doch einen Holzzaun wieder errichten und den Mehrbetrag fordern kann. Es wurden die Voraussetzungen der Verjährung diskutiert und festgestellt, dass diese noch nicht eingetreten sei, aber drohe. In der Folge wurde gefragt, inwiefern denn bei niedrigeren Kosten eines neuen Zauns, dennoch der alte Zaun repariert werden könne – die 130 Prozent Grenze und deren Herleitung in der Rechtsprechung wurde diskutiert. Die Prüfung hatten den klaren Schwerpunkt den Schadensumfang hoch und runter zu prüfen, insb. auch in Detailfragen. Prozessual wurde dann gefragt, was der Mandant denn tun könne, um die Verjährung abzuwenden, wenn die Reparatur erst nächstes Jahr (nach Verjährung) stattfinden könne. Es wurde die Feststellungklage bzgl. des Anspruchs dem Grunde nach genannt. Die Kandidat:innen sollte reihum den richtigen Antrag ausformulieren. Es wurde ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs inkl. MwSt. dem Grunde nach aus Ereignis XY genannte, was vom Prüfer dahingehend korrigiert wurde, dass der einfachere Antrag sei „alle zukünftigen Schäden aus Schadensereignis XY“, aber im Ergebnis richtig. Die Prüfung war zwar sehr materiellrechtlich und meines Erachtens nichts, was die Fähigkeiten im Assessorexamen speziell testet (ich dachte mir die meiste Zeit – warum soll ich das Wissen, wenn ich einfach dafür den Grüneberg unter § 249 BGB aufschlage und nachschaue), war aber im Ergebnis machbar und fair gestaltet.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom November 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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