Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
11,0 |
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Endnote |
11,53 |
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Endnote 1. Examen |
10,92 |
Prüfungsgespräch:
Geprüft wurde bei uns ausschließlich Prozessrecht. Der Prüfer stieg bei uns mit der Frage ein, was sich denn zum 1.1.2026 im Zivilprozess geändert habe. Dabei wollte er von jedem Prüfling eine Antwort haben (Beschwerdewert von 200 auf 300 € hoch, Berufung statt 600 € nun 1000 €, 495a ZPO von 600 auf 1000 € hoch, neue streitwertunabhängige Zuständigkeiten von LG und AG etc.) Genannt wurden dabei insbesondere auch die geänderten Zuständigkeitsstreitwerte bei AG und LG im GVG. Er ging dann darauf ein, was denn die Unterschiede zwischen amtsgerichtlichen und landgerichtlichen Verfahren seien (Anwaltszwang nach § 78 ZPO, §§ 495 ff. ZPO, insb. §§ 496, 504 (inkl. Prüfung von § 39), 499, 271 ZPO), diese wurden dann auch im Einzelnen besprochen. Anschließend gingen wir darauf ein, wer denn vor AG und LG entscheidet, also insbesondere auf die Besetzung der Kammern am LG sowie die §§ 348, 348a ZPO, zu denen er noch einige Fragen stellte, die sich aber mit genauer Lektüre der Normen beantworten ließen. Wir gingen dabei auch auf die Geschäftsverteilung innerhalb der einzelnen Kammern und kurz auf den Geschäftsverteilungsplan ein. Vermutlich hätte er dabei auch die entsprechenden GVG-Normen hören wollen, diese wurden jedoch von den entsprechenden Kandidatinnen nicht gebracht, an die sich diese Fragen gerichtet haben. Er fragte uns auch, für welche Verfahren nunmehr die geänderten Streitwerte etc. gelten (Antwort: Für alle Verfahren, die seit dem 1.1.2026 anhängig werden – entweder hier oder schon an anderer Stelle sind wir auch auf die Unterschiede zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eingegangen), er wollte auch wissen, wo man nach einer solchen Regelung suchen müsste (Antwort: EGGVG), die genaue Norm lag uns aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, da die Reform noch keinen Eingang in unsere aktuelle Ergänzungslieferung gefunden hatte. Wir gingen dann noch kurz auf das Mahnverfahren ein. Hier wollte er neben ein paar allgemeinen Sachen (im wesentlichen auch Zuständigkeiten) insbesondere auch wissen, wie sich die Reform auswirken würde. Hier war insbesondere auf § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO einzugehen sowie welches Gericht entsprechend für einen Streitwert von 9.000 € als Streitgericht anzugeben ist. Wir gingen dann noch darauf ein, welche streitwertunabhängigen Zuständigkeiten in § 23 GVG (insb. Nachbarrecht, hier wollte er noch wissen, was man darunter versteht, worauf kurz die §§ 906 ff. BGB zu nennen waren, was der einzige Zeitpunkt war, wo man mal das materielle Recht erwähnt hat) und § 71 Abs. 2 GVG (Medienrecht, Vergaberecht, Heilberatungen) eingeführt wurden, wobei noch etwas näher auf die Heilbehandlungen eingegangen wurde. Er fragte zudem, ob diese Zuständigkeiten ausschließlich seien (ja, § 71 Abs. 2; nein bei § 23 GVG). Schließlich gingen wir noch kurz auf das Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO ein. Hier wollte er insbesondere wissen, ob zwingend ein früher erster Termin bzw. ein schriftliches Vorverfahren durchzuführen ist (Antwort: nein), wie die Parteien ggf. eine mündliche Verhandlung erzwingen können (§ 495a S. 2 ZPO) und ob ein Tatbestand abzufassen ist (nein, weil Berufung unzulässig, weil Berufung erst ab 1000 € und § 495a nur bis 1000 € geht!). Ihr habt es bald geschafft, viel Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

