Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
10,66 |
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Endnote |
11,12 |
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Endnote 1. Examen |
8,0 |
Prüfungsgespräch:
Inhaltlich knüpfte der Prüfer unmittelbar an den zuvor gehaltenen Aktenvortrag an. Der Schwerpunkt lag dabei nahezu ausschließlich auf prozessualen Fragen des Verwaltungsrechts. Im Mittelpunkt stand insbesondere der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO und dessen Besonderheiten. Er wollte wissen, weshalb im Rahmen der Prüfung weiterhin eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich ist, selbst wenn sich bereits ergibt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung (ASV) formell rechtswidrig ist. Die naheliegende Argumentation, dass ein gerichtlicher Beschluss im Vergleich zur bloßen Aufhebung der ASV einen stärkeren Rechtsschutz bietet – weil die Behörde andernfalls jederzeit erneut eine ASV erlassen könnte, während eine gerichtliche Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert werden kann – ließ er nicht genügen. Stattdessen zielte seine Frage letztlich auf § 80b VwGO ab: Danach verliert der Beschluss seine Wirkung grundsätzlich erst mit der Unanfechtbarkeit der Anfechtungsklage. Weiterhin wurde ein Problem hinsichtlich der Widerspruchsfrist bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Aktenvortrages angesprochen. In dem Aktenvortrag war in der Rechtsbehelfsbelehrung eine Widerspruchsfrist von 6 Wochen angegeben. Wir haben diese Problematik alle über die Jahresfrist nach § 58 VwGO gelöst. Allerdings wollte der Prüfer Argumente dafür wissen, warum ggfs. auch die 6 Wochen-Frist gilt. Dafür konnte insbesondere der Vertrauensschutz angeführt werden. Im weiteren Verlauf wandte sich die Prüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu. Hier interessierten ihn vor allem die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere wollte er von jedem Prüfling eine Fallgruppe für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Wiederholungsgefahr/Sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtseingriffe/Rehabilitation/Präjudiz). Da aufgrund der sehr offenen Fragestellung teilweise unklar blieb, welche konkrete Antwortrichtung erwartet wurde, entwickelte sich keine besonders tiefgehende inhaltliche Diskussion.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom März 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

