Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,82

Endnote

10,41

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Grundrechtsfunktionen, neue Grundrechte, Mandantenberatung im Erstgespräch, Verwaltungsrecht, einstweiliger Rechtsschutz, negative Leistungsklage, negative vorbeugende Leistungsklage, Staatshaftungsrecht, öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit, Schlussplädoyer

Paragraphen:  §5 GG, §123 VwGO, §42 VwGO, §938 ZPO, §1004 BGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit eher allgemeinen, grundrechtsbezogenen Fragestellungen. Zunächst wollte er wissen, welche Funktionen die Grundrechte erfüllen. Wir nannten und erläuterten die Abwehrfunktion, die Leistungsfunktion (jeweils aus der subjektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte), die Schutzpflichtdimension und die Institutsgarantien (jeweils aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte). Ich hatte die Schutzpflichtdimension gewählt und war hier auf das APR aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I 1 GG eingegangen, dessen Schutz der Staat in Form der Legislative und Judikative durch die Normierung und Rechtsprechung zu § 823 I BGB und § 1004 I BGB analog gewährleistet. Zu diesen Ausführungen verhielt er sich „neutral“, meinte auch hier jedoch, dass das APR doch gar kein Grundrecht aus dem GG sei. Als ich ausführte, dass es sich um ein sogenanntes „neues Grundrecht“, welches von der Rechtsprechung des BVerfG im Laufe der letzten Jahrzehnte hergeleitet wurde, handelt, schien er jedoch zufrieden (?). Er wollte daraufhin weitere „neue Grundrechte“ hören, hier gingen wir auf das Recht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (hergeleitet aus Art. 1 I 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, erstmalig Hartz IV-Urteil des BVerfG von 2010), das Recht auf schulische Bildung (hergeleitet aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 7 I GG, erstmalig Beschluss des BVerfG von 2021) und die beiden Unterformen des APR (Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil) und Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme) ein. Nun wollte er, dass wir uns Grundrechte, welche in das Grundgesetz aufgenommen werden sollten, ausdenken. Neben der festen Normierung der neuen Grundrechte als eigenes Grundrecht (hier zog ich einen Vergleich zur EU-Grundrechtecharta, dort ist in Art. 14 ein Recht auf Bildung normiert (das wurde später im Feedback als „umfassende Normkenntnis“ honoriert)), nannten wir ein Recht auf Schutz vor KI und auf Demokratie zum stärkeren Schutz derer. Auch hier schien er nicht wirklich mit den Antworten zufrieden und bezeichnete sie im Feedback als „blutarm“. Er hätte hören wollen: Recht auf Internet (gibt es in Estland und quasi in Spanien und Brasilien) und Recht auf Arbeit (gibt es in Spanien, Italien, Belgien… und gab es in der DDR!). Jetzt stellte der Prüfer folgenden Fall (Original-Fall aus NRW, angepasst auf das baden-württembergische Landesrecht (Beschluss des OVG NRW vom 08. Juli 2025 (Az. 5 B 451/25))): Sie sind Anwalt des Mandanten M. Dieser ist erfolgreicher Autor. Seine Bücher enthalten „Unsinn“ und „Verschwörungstheorien“ (z.B., dass es nie einen Atombombenabwurf gegeben hätte). In der Stadtbibliothek Karlsruhe (= öffentliche Einrichtung) stehen Exemplare eines Buchs des Autors, welche von der Bibliothek mit einer Art Hinweis versehen sind: Auf einem Post-it auf dem Buch steht jeweils: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur, Meinungs- und Pressefreiheit bereitgestellt.“ Der Prüfer wollte zunächst wissen, was wir dem Autor empfehlen würden. Zutreffend gingen wir darauf ein, dass er zunächst auf die Bibliothek zugehen solle und die Beseitigung der Zettel verlangen solle. Von einer eigenen Entfernung ist abzuraten, da zumindest ein Hausverbot und schlimmstenfalls ein Strafverfahren drohen. Er könnte eine Dienstaufsichtsbeschwerde (normativ verankert in Art. 17 GG) beim Leiter der Bibliothek einlegen, sofern das Anbringen der Zettel auf ein individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters zurückzuführen ist. Mangels Verwaltungsakts kommt kein Widerspruchsverfahren in Betracht, sodass sodann der Weg zum zuständigen Verwaltungsgericht zu bestreiten ist. Statthafte Klageart wäre im Hauptsacheverfahren eine negative Leistungsklage bzgl. des klägerischen Begehrens des Entfernens der Post-its (AGL: öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch), bzgl. des klägerischen Begehrens des Unterlassens für die Zukunft eine negative vorbeugende Leistungsklage (AGL: öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch). Da Verfahren vor dem VG jedoch im Schnitt in etwa ein Jahr dauern, ist das Erstreben einer einstweiligen Anordnung zu empfehlen. Einschlägig ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 I VwGO (= statthafte Antragsart). Dieser Teil der Prüfung verlief zur Zufriedenheit. Wir prüften eher kurz die Zulässigkeit, wobei er nur genauer auf die Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO hinauswollte. Obwohl ich egtl. gar nicht an der Reihe gewesen wäre (Der Prüfer blieb ca. die Hälfte der Zeit in der alphabetischen Reihenfolge, die andere Hälfte suchte er sich irgendjemanden aus, man konnte also nie wissen, wer als nächstes dran ist), sollte ich einen “sauberen Obersatz“ (wurde stark betont) für die Begründetheit bilden. Was er damit genau meinte, weiß keiner von uns (der Obersatz sollte ja immer sauber sein, vlt. wird im Eilrechtsschutz der Obersatz des Öfteren „falsch“ gemacht (?)). Jedenfalls: „Der Antrag ist begründet, soweit ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen und beide nach § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO glaubhaft gemacht sind.“ Mit der Antwort schien er zufrieden, insbesondere wurde bei der Notenvergabe gelobt, dass ich die Normen kannte und aufgeschlagen hatte, das erwarte er erst im zweiten Examen. Kurz ging ich auf die gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 123 III VwGO i.V.m. § 938 ZPO ein und erläuterte das Entschließungs- und Auswahlermessen des VGs (ersteres ist, sofern ein Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht sind, auf null reduziert; bzgl. des Auswahlermessens ist insbesondere zu beachten, dass grds. keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen darf). Den nächsten Prüfling fragte er, was man abstrakt beim Anordnungsanspruch und -grund zu prüfen habe und in welcher Reihenfolge man sie prüft (Der Prüfer wiederholte die Antwort des Prüflings: letztlich egal, empfehlenswert ist es, mit dem Anordnungsanspruch zu beginnen). Dann ging es mit der konkreten Prüfung des Folgenbeseitigungsanspruchs weiter. Der Prüfer wollte die genauen Voraussetzungen wissen und woher die ungeschriebenen staatshaftungsrechtlichen Ansprüche hergeleitet werden. Schwerpunkt der Prüfung war die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Pressefreiheit vorliegt. Hier missfiel ihm, dass ein Prüfling nicht genau den Unterschied zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit herausgearbeitet hatte (richtig: Meinungsfreiheit als Inhalt des Presseerzeugnisses geschützt, Pressefreiheit schützt die Form der Verbreitung, den gesamten Vorgang des Erstellens und Verbreitens des Erzeugnisses, daher auch die Verbreitung in Bibliotheken, insbesondere wollte der Prüfer hier darauf hinaus, dass das Wort „Pressefreiheit“ von dem früheren Druck(er)pressen herrührt.) Wir diskutierten ebenfalls, ob der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet, ist: P!. Handelt es sich bei den Inhalten des Buchs um eine Meinung oder um Tatsachen. Hier halfen die bekannten Definitionen. Der Prüfer ergänzte, dass das Gericht im Originalfall damit argumentiert hatte, dass jedenfalls irgendwo im Buch Meinungen vorkommen würden und daher der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet sei. Zu problematisieren war ebenfalls der Eingriff, konkret ob ein Informationshandeln des Staates, wie es in unserem Fall vorliegt, einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Wir sprachen, immer wenn es unsere Argumentation stützte, noch weitere Grundrechte (Kunstfreiheit, Berufsfreiheit, positive Gewissensfreiheit (konkret forum externum), Art. 3 III 1 GG) an. Eine ausführliche Rechtfertigungsprüfung erfolgte nicht. Stattdessen wollte er zum Schluss ein Statement eines jeden Prüflings zum wo möglichen Ausgang des Falles hören. Hier war Verschiedenes vertretbar. Ich stellte ab auf die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit und die dementsprechend hohen Voraussetzungen für eine Einschränkbarkeit, das Gebot der Staatsferne bzgl. des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, welches sich auf die Bibliothek entsprechend übertragen lässt und darauf, dass die Bibliothek das Werk gar nicht erst hätte aufnehmen müssen*. Sofern eine Aufnahme jedoch erfolgt, dürfe keine Differenzierung ggü. anderen Werken erfolgen vor dem Hintergrund des Art. 3 III 1 GG. Letzteres* war wohl auch die Linie des Gerichts.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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