Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
6,4 |
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Endnote |
7,5 |
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Endnote 1. Examen |
6,8 |
Prüfungsgespräch:
Im Vertiefungsgespräch wurde zunächst nach dem statthaften Rechtsbehelf gefragt, der im AV erlassen war (es war ein § 123 VwGO Antrag, daher Beschwerde nach § 146 VwGO). Dann wurde gefragt, ob es beim § 123 VwGO-Antrag notwendig wäre Klage zu erheben, bevor man den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt (nein, steht auch in § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dann wurde noch nach Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren gefragt („Was könnte man tun, wenn jemand kein Geld hat, um zu klagen?“), was sich nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO richtet. Ferner fragte er, ob auf die Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe gewartet werden muss, oder eine Klageerhebung schon vor der Entscheidung möglich ist (ja ist möglich). Zu Beginn des Gesprächs meinte der Prüfer er würde zunächst ein paar Fragen stellen und dann ggf. noch einen Fall diktieren. Er wies uns dann auf die zuletzt angekündigte VwGO-Reform hin und wollte sodann Details zu den wesentlichen potenziellen Veränderungen sowie mögliche Hintergründe dieser Veränderungen hören. Er fragte nach dem Einzelrichter im Verwaltungsprozess, insb. § 6 Abs. 1 VwGO und was sich in Bezug auf den Proberichter ändern würde (Vorschlag ist nun ab 6 Monate statt 1 Jahr für § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Er fragte, wo das bereits so wäre, und war auch mit der Antwort im Asylrecht zufrieden, die konkrete Norm wurde nicht angesprochen. Anschließend sind wir erst auf die Auflockerung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Änderung in § 87b Abs. 3 VwGO) eingegangen. Anschließend fragte er, was man denn machen könnte, wenn sich Behörden nicht bspw. an eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz halten würde. Er wollte dabei auf die Vollstreckung nach den §§ 170 ff. VwGO, insb. das Zwangsgeld (§ 172 VwGO), hinaus, welches im Zuge der Reform erhöht werden soll. Dann kamen wir auf den Hängebeschluss zu sprechen (der bisher nicht ausdrücklich normiert ist), wo zunächst im Rahmen vom § 123 VwGO umschrieben wurde, wie ein solcher lauten könnte. Er fragte dann, wie ein solcher im Übrigen aussehen könnte, wo wir scheinbar darauf kommen sollten, dass es Hängebeschlüsse auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gibt. Dann gingen wir auf das Abhilfeverfahren im § 80 Abs. 7 VwGO und das Verhältnis zur Beschwerde ein. Genannt wurde, dass für den Fall, dass sich Umstände geändert haben (vgl. Wortlaut des § 80 Abs. 7 VwGO) das Abhilfeverfahren vorrangig wäre, weil es prozessökonomischer wäre. Anschließend fragte er, was mit faktischem Vollzug gemeint sei. Nach einer Weile kamen wir dann auf den Fall, dass eine Behörde die aufschiebende Wirkung ignoriert und den trotzdem Verwaltungsakt vollstreckt (dann Fall von § 80 Abs. 5 VwGO analog). Anschließend sollten wir noch den Antrag für einen solchen Fall vorschlagen (nach einigen Überlegungen kamen wir dann zu „es wird festgestellt, dass der am … eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung hat“). Dann las der Prüfer einen Ausschnitt aus einer Rechtsbehelfsbelehrung vor „die Klage kann einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchs erhoben werden“. Er fragte wo die Rechtsbehelfsbelehrung geregelt sei (§ 58 Abs. 1 VwGO) und worum es hier gehe (Frist(beginn)). Es wurde gefragt, ob das denn so ok wäre (eigentlich muss der Widerspruch zugestellt werden, § 73 Abs. 3 Satz 1, 2 VwGO). Er fragte was denn sonst noch zugestellt werden müsse (bspw. Zwangsmittelandrohung gem. § 13 Abs. 7 VwZG). Wir sind auch noch ein bisschen auf die generelle Bekanntgabe und die Zustellung eingegangen. Schließlich sollten wir diskutieren, ob die Belehrung denn so ordnungsgemäß wäre. Wir haben beides vertreten, das schien jedenfalls nicht grob falsch zu sein. Das hat sich alles ziemlich gezogen, sodass wir dann noch etwa 10 Minuten hatten. Trotzdem wurde ein Fall diktiert, der ungefähr so ging: F ist Eigentümer eines Grundstückes. Das Grundstück seiner Nachbarin N ist mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebaut. Beide Grundstücke befinden sich im Anwendungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, in welchem diese als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind. Der N wird eine Nutzungsänderung genehmigt, nunmehr soll statt der Wohnnutzung eine Vermietung tages- oder wochenweise erfolgen. Dabei soll das Haus in jeweils sieben einzeln vermietbare Zimmer aufgeteilt werden (Doppel- und Einzelzimmer). Es folgten genauere Angaben zu der geteilten Küche und Aufenthaltsräumen. Darüber hinaus erfolge die Schlüsselübergabe per Schlüsselbox Bettwäsche und Handtücher werden gestellt, und es sei kein Personal vor Ort (könne aber jederzeit angerufen werden). Im Übrigen weise nichts Weiteres auf den Betrieb hin. Der F wolle jetzt dagegen vorgehen. Vermutlich waren wir nicht schnell genug bis hier gekommen, denn die Versuche prozessual den Fall anzugehen wurden schnell unterbunden. Es kam noch zu einer kurzen Diskussion darüber „was man bräuchte“, also eine drittschützende Norm, was dies sei und welche Normen, denn genau in Betracht kämen. Wir sprachen kurz über den § 15 BauNVO und dann über den § 30 BauGB (in Kombination mit der BauNVO), kamen aber nicht mehr zu irgendwelchen Details bis auf eine kurze Frage zum Gebietserhaltungsanspruch. Bald ist es geschafft! Ganz viel Glück und Erfolg!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Februar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

