Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Mai 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

1,0

Endnote

1,0

Endnote 1. Examen

11,58

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Ingewahrsamnahme

Paragraphen: §35 PolG

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin teilte einen Fall aus, der in etwa wie folgt lautete: A und B wollen in den Geburtstag des A hineinfeiern. Um Mitternacht macht B daher auf ihrer portablen Musikbox laut „Happy Birthday“ an. Auch danach hören sie weiter laut Musik. Um halb 1 klingelt die Polizei bei A und weist sie an, für Ruhe zu sorgen. Die Polizeibeamten erklären, dass A die Musik leiser stellen soll und dass sie sonst wiederkommen. A denkt sich, dass dahinter sowieso seine lärmempfindliche nervige Nachbarin D steckt und sieht nicht ein, die Musik leiser zu stellen. Um viertel vor 1 kommen die Polizeibeamten wieder, nehmen die Musikbox und auch den A mit. A muss die Nacht auf dem Revier verbringen und wird erst am Morgen um halb 7 wieder frei gelassen. Die Prüferin fragte uns, was wir uns an der Stelle eines Anwalts des A wohl als erstes fragen würden. Wir überlegten, welche Maßnahmen hier erfolgt sind (Anweisung der Ruhe, Mitnahme Musikbox, Mitnahme A) und was wohl die grundrechtsintensivste Maßnahme ist. Wir prüften also zunächst die Mitnahme des A. Dafür sollten wir überlegen, welche Maßnahmen hierin zu sehen sein könnten. Es wurde genannt, dass es sich um eine repressive oder eine präventive Maßnahme handeln könnte, also eine Ingewahrsamnahme i.S.d. § 35 I PolG oder eine vorläufige Festnahme i.S.d. § 127 StPO. Die Prüferin fragte, wofür die Unterscheidung, denn zunächst relevant sei und wir kamen auf den Rechtsweg. Es sollten die Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs dargestellt werden. Zunächst darf keine aufdrängende Spezialzuweisung vorliegen. Dann wird die Generalklausel des § 40 I VwGO geprüft, es muss sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln, diese muss nichtverfassungsrechtlicher Art sein und es darf keine abdrängende Sonderzuweisung bestehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind, wenn also die Norm ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigt und verpflichtet (modifizierte Subjektstheorie). Bei der abdrängenden Sonderzuweisung kommt § 23 EGGVG in Betracht, für den die Unterscheidung zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen entscheidend ist. Wir entschieden uns, dass es sich vorliegend um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelte und sollten die Ingewahrsamnahme nach § 35 I Nr. 2 PolG prüfen. Zunächst sollten wir die Voraussetzungen „unerlässlich“ und „unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ definieren. Unerlässlich bedeutet, dass absolut keine andere Möglichkeit existiert, die Gefahr abzuwehren oder die Straftat zu verhindern. Unmittelbar bevorstehend ist die Ordnungswidrigkeit oder Straftat, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn sie also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit eintreten wird. Sodann sollten wir subsumieren. Bezüglich der Unerlässlichkeit wurde erkannt, dass die Polizeibeamten zunächst die Musikbox (allein) hätten mitnehmen müssen und daher eine Unerlässlichkeit nicht vorlag. Außerdem wurde darauf abgestellt, dass § 38 I Nr. 1 PolG vorsieht, dass die festgehaltene Person zu entlassen ist, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist (also sobald die Musik ausgestellt war). Wir kamen also zu dem Ergebnis, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war. Dann sollten wir überlegen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten der A hat. In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage wurde die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geprüft (bzw. auf oben verwiesen) und die Prüferin stellte die Frage, ob noch eine andere abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt. Es wurde § 36 II PolG genannt und die Prüferin fragte, wann dieser denn einschlägig ist. Die Abgrenzung, dass § 36 II PolG auf den Zeitraum vor und während der Ingewahrsamnahme angewendet wird und für Maßnahmen, die bereits beendet sind der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, fand die Prüferin unsauber. Ihr kam es darauf an, ob die Polizei bereits einen Antrag gestellt hat. Wir sollten dann überlegen, dass wir als Anwälte des A Akteneinsicht beantragen würden, um zu sehen, ob dieser Antrag bereits gestellt wurde und dann davon ausgehen, dass dies nicht der Fall ist. Dann gingen wir also von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus und prüften in der Statthaftigkeit eine Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog. Die Prüferin fragte, ob noch andere Klagearten in Betracht kommen und es wurde, gesagt, dass je nach Charakter der Maßnahme (Verwaltungsakt / Realakt) auch eine Feststellungsklage, § 43 I VwGO, in Betracht kommt. Auf die Frage, ob diese Unterscheidung faktisch einen Unterschied macht, wurde festgestellt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gleich sind (da bei einer Erledigung vor Klageerhebung und vor Ablauf der Klagefrist weder das Vorverfahren noch die Klagefrist einzuhalten sind bzw. zu prüfen sind). Die Prüferin diktierte sodann noch einen kurzen weiteren Fall: Das Verwaltungsgericht erlässt am 01.12.2025 einen Gerichtsbescheid, in dem es einen Bescheid des Bundesamts für Migration aufhebt. Der Gerichtsbescheid wird der Klägerin am 05.12. und der Beklagten am 04.12. zugestellt. Die Klägerin wendet sich nun am 10.12.2025 zu uns und fragt, was sie gegen den Gerichtsbescheid machen kann. Es wurde zunächst erörtert, dass bei einem Gerichtsbescheid nach § 84 II VwGO grundsätzlich Berufung bzw. Zulassung der Berufung beantragt werden kann oder mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Dann sollte konkret auf den Fall bezogen geprüft werden, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung wohl erfolgsversprechend ist. Es wurde festgestellt, dass die Frist von einem Monat eingehalten werden kann. Dann wurde darüber gesprochen, dass dem klägerischen Begehren ja durch den Gerichtsbescheid entsprochen wurde (da der Bescheid aufgehoben wurde) und die Klägerin daher gar nicht formell beschwert ist. Dann fragte die Prüferin, was wir als Gericht wohl machen würden. Wir überlegten, ob man zunächst die Monatsfrist ablaufen lassen soll, um zu sehen, ob die Beklagte noch mündliche Verhandlung beantragt oder ob man einen Hinweis an die Klägerin erteilt, dass sie den Antrag zurücknimmt. Die Prüferin fragte, ob die Beteiligten, wenn mündliche Verhandlung i.S.d. § 84 II VwGO beantragt wurde, im Nachhinein noch auf die mündliche Verhandlung verzichten können. Die Frage wurde mit ja beantwortet und die Begründung liegt darin, dass es den Beteiligten durch Beantragung der mündlichen Verhandlung auch darauf ankommt, in derselben Instanz zu bleiben.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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