Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juni 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

11,22

Endnote

11,75

Endnote 1. Examen

9,24

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen Widerspruchsverfahren

Paragraphen: §68 VwVG, §73 VwGO, §113 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung im öffentlichen Recht war nach den Aktenvorträgen unsere erste Prüfung. Wir fanden auf unseren Plätzen schon einen Sachverhalt vor, den wir dann umdrehen und lesen sollten. Sie selbst las den Sachverhalt dann laut vor. Ich hatte die Protokolle von dieser Prüferin erst sehr spät gefunden und gelesen und mich dementsprechend nicht auf die 6-7 Fälle vorbereiten können, die sie zuvor geprüft hatte. Das war insoweit mein Vorteil, als das sie in unserer Prüfung einen neuen Fall prüfte. Im Schwerpunkt ging es um das Begehren eines Hoteliers (H), der sein Hotel in der Stadt S hat, selbst aber nicht dort lebt, in eine Liste der S aufgenommen zu werden, die die Stadt auf ihrer Internetseite veröffentlicht, um Messebetreibern einen Überblick über Übernachtungsgelegenheiten in der Stadt zu geben. Die Liste existiert schon länger. Anlässlich einer Osterhasenmesse stellt H nunmehr einen Antrag auf Aufnahme in die Liste. Er erhebt Klage. Nach Anhängigkeit der Klage findet die Messe in der S statt. Bevor wir mit der Lösung des Falles begannen, eröffnete die Prüferin die Prüfung mit allgemeinen Fragen. Sie fragte mich, welche Rechtsschutzmöglichkeiten die VwGO abseits der Klagen zum Verwaltungsgericht vorsieht. Ich erläuterte dann kurz das Vorverfahren und den Widerspruch nach den §§ 68 VwGO. Die Prüferin stellte dann entlang der Sitzreihung Fragen zum Vorverfahren. Dabei wollte sie wissen, welche Effekte im Rahmen der Widerspruch hat (Suspensiv- und Devolutiveffekt). Dabei hakte es allerdings schon an diesem Punkt unserer Prüfung, weil meine Mitprüflinge bisweilen von der sehr schnellen Fraggeschwindigkeit von der Prüferin überfordert waren. Mein Eindruck ist, dass die Prüferin schon versucht in der knappen Zeit möglichst viel abzuprüfen, um ein umfassendes Bild von jedem Einzelnen zu bekommen. Das führt (wie oben beschrieben) teilweise dazu, dass die Prüfung hektisch wirkt und man, wenn man dran ist, das Gefühl hat, sehr unter Druck zu stehen. Wir sprachen dann über § 73 Abs. 1 VwGO und den Widerspruch in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Über diese Brücke gelangten wir zu den Organen der Kommunen in Niedersachsen und deren Rolle (im Widerspruchsverfahren). Hier wollte die Prüferin unbedingt hören, dass der Hauptverwaltungsbeamte die Beschlüsse (auch über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten) des Hauptausschusses vorbereitet. Mein Eindruck ist, dass die Prüferin das Maczynski-Skript im Vorlauf der Prüfungen durchblättert und hieraus Fragen stellt. Ich habe das Skript den Abend vorher noch einmal durchgeblättert. Das hat sehr geholfen. Dann kamen wir zurück zum Fall. Statthaft war dabei eine Fortsetzungsfeststellungsklage (einfach analog, weil Verpflichtungssituation). Die Aufnahme in die Liste ist zwar ein Realakt, die Entscheidung über die Aufnahme jedoch ein VA nach § 35 VwVfG, weil hierdurch eine Rechtsfolge gesetzt wird. Ob Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG analog) eingetreten war, war meiner Meinung nach im Schwerpunkt zu diskutieren, weil H ja generell und nicht nur zur Osterwiese in die Liste aufgenommen werden wollte. Gleichwohl hatten wir die Erledigung dann einfach angenommen. Im Folgenden ging die Prüfung dann etwas durcheinander, weil die Prüflinge und die Prüferin selbst immer wieder von „der Rechtswidrigkeit des VA“ sprachen – hier ging es ja eigentlich um die Versagung. In die Begründetheit kamen wir dann auch noch kurz. Anspruchsgrundlage ist § 30 NKomVG. Eine Kollegin durfte die öffentliche Einrichtung definieren, was nicht wirklich gelang. Mein Eindruck war, dass die Prüferin solche Basics wirklich wichtig sind. Im Fall angelegt war dann noch der § 30 Abs. 2 S. 1 NKomVG, weil H selbst ja nicht Einwohner der Gemeinde ist. Damit endete die Prüfung dann.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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