Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
12,55 |
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Endnote |
12,00 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Bauordnung- und Bauplanungsrecht
Paragraphen: §6 LBO, §74 LBO, §80 VwGO, §123 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer ist ein junger und im Grunde sehr angenehmer und freundlicher Prüfer. Er führt die Prüfung so, dass er sehr hilfsbereit agiert, währenddessen mit weiteren Nachfragen hilft oder Fragen umformuliert, wenn man nicht direkt auf die richtige Antwort kommt. Er wirkt allgemein wohlwollend. Der Prüfer teilte zu Beginn der Prüfung einen sehr kurzen Fall in Papierform aus. In dem Fall ging es um die B, die auf ihrem Grundstück bereits ein Wohnhaus errichtet hatte und nun neben dem Wohnhaus in 1,5 Meter Entfernung ein Ferienhaus errichten wollte. Gefragt war entsprechend, unter welchen Voraussetzungen sie dieses Ferienhaus tatsächlich errichten kann. Zunächst kamen wir auf die Baugenehmigung gemäß § 74 HBO zu sprechen und erörterten die Frage, ob hier eine Ermessensentscheidung der Behörde in Betracht kommt oder ob es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Nach einer Auslegung des Gesetzeswortlauts kamen wir zu dem Ergebnis, dass eine gebundene Entscheidung vorliegt. Sodann prüften wir, ob möglicherweise ein genehmigungsfreies Vorhaben vorliegt, was wir jedoch verneinten. Im Anschluss kamen wir auf die Unterschiede zwischen dem vereinfachten und dem normalen Baugenehmigungsverfahren zu sprechen und stellten fest, dass vorliegend das vereinfachten Baugenehmigungsverfahren greift. Der Prüfer wollte sodann wissen, welche Möglichkeiten die Baubehörde hätte, wenn sich trotz des vereinfachten Verfahrens herausstellen sollte, dass das Bauvorhaben so eigentlich nicht hätte umgesetzt werden dürfen. Als mögliche Maßnahmen der Behörde nannten wir hierbei die Rücknahme und den Widerruf. Danach sprachen wir über die Rechtsschutzmöglichkeiten der Nachbarn der B, wobei wir auf die §§ 80 V, 80a und 123 VwGO zu sprechen kamen. Von dort sprang der Prüfer ins Bauplanungsrecht. Wir erörterten den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach §§ 212, 212a BauGB sowie die §§ 29 ff. BauGB. In diesem Kontext diskutierten wir kurz, welche Verstöße in Betracht kämen, und schnitten auch die §§ 2–14 BauNVO an. Der Prüfer lenkte uns jedoch schnell zurück ins Bauordnungsrecht zum § 73 HBO und fragte, wie dieser konkret zu prüfen sei. Wir stellten fest, dass hier ein intendiertes Ermessen der Behörde vorliegt, und überlegten, welche Gründe für oder gegen eine Sondergenehmigung sprechen könnten. Hierbei kamen wir unter anderem auf den Schutz der Privatsphäre als soziale Einrede sowie auf den Brandschutz zu sprechen. Anschließend analysierten wir § 6 HBO näher. Wir stellten fest, dass dieser zentimetergenaue Abstandsregelungen zwischen einzelnen Gebäuden vorsieht, und erörterten die gesetzgeberischen Hintergründe sowie die Voraussetzungen für etwaige Abweichungen zugunsten der B. Der Prüfer nannte uns hierzu zwei Beispiele – eines bezog sich auf personenbezogene Gründe der B, das andere auf die Beschaffenheit des Grundstücks. Er wollte wissen, ob beide Gründe gleich zu bewerten seien. Dies verneinten wir und betonten, dass eine Ausnahmebaugenehmigung eine negative Vorbildwirkung entfalten und einen unerwünschten Präzedenzfall schaffen könnte. Abschließend klärten wir noch die Grundlagen der Ermessensentscheidungen, insbesondere dass grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, sowie die verschiedenen Ermessensfehler, die eine Behörde machen kann. Der Prüfer beendete die Prüfung sodann.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

