Prüfungsgespräch:
Als wir in den Raum zurückkamen, lag bereits ein ausgedruckter Fall auf unserem Tisch, den wir anfingen, gemeinsam durchzugehen. Im Sachverhalt ging es um ein Ehepaar, das verklagt wurde, welches eine Pergola spezialangefertigt von späterer Klägerin bauen lassen wollte. Im Verlauf dieses Termins kam es unmittelbar zum Vertragsschluss. Der Vertrag wurde nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder im Fernabsatz geschlossen, sondern direkt in der Wohnung der Eheleute. Noch während des Termins wurde der Vertrag ausgedruckt und von beiden Seiten unterzeichnet. Bei der Widerrufsbelehrung wurde auf die Webseite der Klägerin verwiesen, auf der sich die entsprechenden Informationen befinden sollten. Darüber hinaus sah der Vertrag eine pauschale Zahlungspflicht von 30 % der Auftragssumme für den Fall vor, dass sich die Kunden nach Vertragsschluss wieder vom Vertrag lösen. Mehr als zwei Wochen später erklärten die Beklagten, dass sie den Auftrag nicht mehr durchführen lassen wollten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin schon mit dem Auftrag begonnen. Die Klägerin machte daraufhin die vereinbarte Pauschale geltend und verlangte Zahlung von 30 % des vereinbarten Werklohns. Es ging zunächst um die AGL der Klägerin. Diskutiert wurde ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Ausfallentschädigung. In diesem Zusammenhang wurde kurz die Einordnung des Vertrages angesprochen. Die Prüferin wollte den Unterschied zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag hören, und was im vorliegenden Fall einschlägig ist. Dann ging es um den Normen Prüfungsaufbau. Die Prüferin wollte immer was zum Untergang des Anspruchs hören. Die sog. Stornierung sollte erörtert werden und die Prüferin wollte etwas zur Auslegung hören. Dann ging es um die gesetzlichen Widerspruchsvoraussetzungen. Dabei spielten insbesondere die Vorschriften der §§ 355, 312g und 312b BGB eine Rolle. Wir gingen weiter zur Widerrufsfrist. Dabei wollte die Prüferin auf § 356 Abs. 3 BGB hinaus. Es ging vor allem um den Verweis auf die Internetseite. Dann ging es um die Rechtsfolgen des Widerspruchs. Ausgangspunkt war § 357 Abs. 1 BGB. Am Ende sollte unterstellt werden, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen und die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erteilt worden war. Dann war die Zeit schon vorbei. Fragen zur StPO gab es so gut wie keine.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

