Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom Juli 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,09

Endnote

10,48

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht, Europarecht

Paragraphen:  §51 GewO, §26 GG, §49 AEUV, §s EU

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit der Schilderung eines Falles. Er sagte, wir sollen uns vorstellen, dass an der Pagenstecherstraße in Osnabrück kürzlich ein Laserdrome errichtet worden sei, d.h., eine Halle, wo ein Betreiber Lasertagspiele anbietet. Das Konzept ist, dass sich die Parteien gegenseitig mit Laserschnellfeuerwaffen bekämpfen und somit im Grunde Krieg spielen. Daraufhin melden sich einige empörte Bürger bei der Stadt Osnabrück und machen geltend, dass so eine Art von Kriegsspiel doch verboten werden müsse. Anschließend wird die Stadtverwaltung unterrichtet und eine Art Krisenrat einberufen, der die nächsten Schritte beraten soll. Dann hat der Prüfer zunächst mich gefragt, was die Stadt denn nun unternehmen könnte. Die Frage war offen gestellt, ich habe aber instinktiv ans Gewerberecht gedacht und dies dann auch geäußert. Insbesondere eine gewerberechtliche Untersagung käme hier in Betracht. Ich bin mir im weiteren Verlauf nicht immer ganz sicher, wann wem genau welche Fragen gestellt wurden, da wir ziemlich viel gesprungen sind, ich meine aber, dass dann eine Kollegin gefragt wurde, was wir denn eigentlich bräuchten, damit die Stadt überhaupt gegen den Betreiber einschreiten könne. Er wollte damit darauf hinaus, dass wir grundsätzlich eine Ermächtigungsgrundlage brauchen, wenn die Verwaltung in Rechte des Betreibers eingreifen will. Darauf sind meine Kolleginnen dann leider nicht direkt gekommen, der Prüfer hat daraufhin dann Hilfestellungen gegeben. Er hat darauf verwiesen, dass ich mit dem Gewerberecht ja eine spezielle Rechtsgrundlage genannt hätte, und was denn allgemeiner sei? Damit wollte er dann auf das Polizei- und Ordnungsrecht hinaus und wollte die Generalklausel des § 11 NPOG hören. Letztendlich hat er aber selbst sehr viel davon gesagt. Generell hat er selten Fragen abgegeben, allerdings hat er schon einige Fragen nach konkreten Normen (vor allem europarechtliche) an mich abgegeben. Nach der Frage nach der EGL ging es dann mit dem Fall weiter. Der Prüfer fragte mich dann, welche Norm aus dem Gewerberecht hier einschlägig sein könnte und gab, vor, dass es nicht der § 35 GewO sei. Ich kam dann erst auf § 15 I GewO zu sprechen (dazu folgten dann noch ein paar allgemeine Fragen), schließlich kam ich spontan auf § 51 GewO. Ich hatte aber das Gefühl, dass der Prüfer gar nicht unbedingt von vornherein auf das Gewerberecht oder § 51 GewO hinauswollte, aber wenn man dann eine aus seiner Sicht vertretbare Ansicht äußert, dann richtet er auch die Prüfung danach aus. Ich fand das persönlich eher vorteilhaft, da ich so frei überlegen konnte und ich auch das Gefühl hatte, dass er spontane passende Äußerungen sehr wohlwollend bewertet. Er freut sich wirklich, wenn jemand einfach mitdenkt und die großen Strukturen und Gesamtzusammenhänge im öffentlichen Recht erkennt und diese dann argumentativ auch auf eher unbekannte Fälle und Normen anwenden kann. Wir haben dann die (mir bisher auch unbekannte) Tatbestandsseite des § 51 GewO erörtert, er wollte dabei dann aber auch auf die Gefahrendefinitionen im NPOG und die jeweiligen Schutzgüter hinaus. Darüber kamen wir dann auch ins Verfassungsrecht und er sagte, die unterschätzte Norm des Art. 26 GG könnte hier ja auch relevant sein. Ich glaube davon waren die anderen eher verwirrt, ich habe dann gesagt, dass man ja ein Argument aus Art. 26 GG ziehe könnte, indem man den Rechtsgedanken übernehme und für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs heranziehe. Insbesondere umfasst das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ja auch die gesamte objektive Rechtsordnung und somit auch Verfassungsnormen. Damit schien der Prüfer sehr zufrieden zu sein. Dann ging es auch noch um die Rechtsfolgenseite von § 51 GewO und der Prüfer stellte einige Fragen zum Thema Ermessen und Verhältnismäßigkeit. Er wollte auch wissen, wo im VwVfG etwas zu Ermessen steht (§ 40 VwVfG). Ich bin mir nicht mehr sicher, wie es dann weiterging. Auf jeden Fall wandelte der Prüfer dann irgendwann den Fall dahingehend ab, dass das Spielkonzept des Lasertagbetreibers aus Estland komme und fragte, was uns dazu nun einfalle? Ich sagte, dass dann ja ein grenzüberschreitender Bezug vorläge und wir uns somit im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten befänden. Darauf wollte er auch hinaus. Er fragte glaube ich zuerst mich, welche GF hier einschlägig sein könnte, ich sprach dann die NLF an und grenzte sie vor allem zur DLF ab. Er stellte dann den anderen beiden noch allgemeinere Fragen zu den Grundfreiheiten. Dann fragte er unter anderem auch mich, ob man die NLF auch auf juristische Personen anwenden könne und wo dies geregelt sei (Art. 54 AEUV) und wo die Werte der EU normativ verankert seien (Art. 2 EUV). Auch nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf europäischer Ebene fragte er mich (Art. 5 IV EUV). Eine genaue Zitierweise ist ihm bei der Nennung von Normen wichtig. Nach 36 Minuten endete die Prüfung dann auch schon, da wird nur zu dritt waren. Den Fall haben wir nicht wirklich durchgeprüft, er diente eher als Anhaltspunkt für allgemeine Fragen quer durch das öffentliche Recht.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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