Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz von Juli 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7. 83

Endnote

7,98

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Schadensersatz-Ansprüche, Bereicherungsrecht

Paragraphen: §812 BGB, §832 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Zunächst schilderte der Prüfer uns einen Fall. Der Fall spielte während der Europameisterschaft 2024. F wollte sich das Eröffnungsspiel der Europameisterschaft anschauen, hatte jedoch kein Ticket. Aufgrund dessen, fasste er den Entschluss sich als Maskottchen zu verkleiden umso ohne Ticket in das Stadioninnere zu gelangen. Als er ins Stadion gelangt war, nahm er sein Kostüm ab und setzte sich auf einen Platz in den vorderen Reihen direkt hinter das Tor. Das Ticket für diesen Platz hatte eigentlich I gekauft, der konnte sich das Spiel jedoch aufgrund von Krankheit nicht anschauen. Die Europameisterschaft an sich wurde von der UEFA organisiert. I selbst hätte das Ticket nur auf der Ticketseite der UEFA wieder weiterverkaufen dürfen. Dies hat I aber nicht getan. Als Stürmer S einen Torschuss abgab, landete dieser nicht wie geplant im Tor, sondern der Ball ging am Tor vorbei und traf den F am Handgelenk. Zuvor hatte die UEFA die eigentlich hinter dem Tor hängenden Netze, welche die Zuschauer vor fehlgeschlagenen Bällen schützen sollte, abgehangen. Die Verletzung wäre ausgeblieben, wenn die Netzte nicht abgehangen worden wären. F verlangt von S und der UEFA-Ersatz seiner Behandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Sodann sollten wir zunächst die infrage kommenden Ansprüche des F gegen S prüfen. Zu-nächst haben wir mögliche vertragliche oder quasivertragliche Ansprüche angesprochen, die aber aufgrund fehlender vertraglicher Beziehungen wirklich sehr kurz nur angesprochen und schnell abgelehnt. Danach kamen wir auf deliktische Ansprüche und prüften dann den § 823 Abs.1 BGB im Detail durch. Besonderes betrachteten wir die haftungsbegründende Kausalität. Insbesondere mit der Adäquanztheorie und dem Schutzzweck der Norm beschäftigten wir uns intensiv. Vor allem sprachen wir auch über die Situation, dass sich der F widerrechtlich in das Stadion begeben hat und ob und wie es sich auf seinen Schadenersatzanspruch auswirken könnte. Ferner wurde noch der Schaden kurz besprochen und kurz darauf eingegangen, dass das Schmerzensgeld ein immaterieller Schaden ist und das grundsätzlich nur Vermögensschäden in Geld ersetzt werden. Danach kamen wir zu den Ansprüchen des F gegen die UEFA. Auch hier prüften wir einen Anspruch gegen die UEFA aus § 823 Abs. 1 BGB. Hier besprachen wir intensiv die Verkehrssicherungspflichten, welche seitens der UEFA gegenüber den Fans in den Stadien bestand. Schlussendlich kamen wir auch hier dazu das F auch gegenüber der UEFA einen Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB hat. Im Anschluss prüften wir noch, ob die UEFA denn auch noch einen Anspruch gegenüber F hatte. Hier kamen wir zu einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zunächst prüften wir einen Anspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 BGB, diesen lehnten wir jedoch aufgrund der fehlenden Leistungsbeziehung zwischen F und der UEFA ab. Sodann prüften wir noch § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB und bejahten diesen. Danach war auch schon die Zeit um. Prozessuale Fragen kamen nicht dran, worüber wir tatsächlich alle überrascht waren, weil in den Protokollen zuvor seitens des Prüfers eigentlich immer ein paar prozessuale Fragen gestellt wurden. Deshalb würde ich mir trotzdem auch dort die Basics nochmal anschauen. Wie Eingangs schon gesagt, ist dieser Prüfer ein echt netter Prüfer. Wir konnten uns alle durch unsere mündliche Prüfung verbessern.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz von Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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