Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
|
Kandidat |
1 |
|
Endpunkte |
4,0 |
|
Endnote |
4,0 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Fall mit verschiedenen Fragen zu Widerspruch/FFK + Analogien/VA
Paragraphen: §70 VwGO, §113 VwGO, §74 VwGO, §78 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
S ist Pächterin eines Hauses in Halle – dort betreibt sie im UG eine Gaststätte und im OG vermietet sie eine Wohnung. S wurde von der Polizei angerufen, weil sie nicht anwesend war, äußerte sich da aber so, dass sie damit nicht einverstanden war, weil sie auf solche Maßnahmen keine Lust hätte oder sie blöd findet. Gestern gab es gegen 9 Uhr abends eine Razzia mit 30 Polizistinnen, welche Identitätskontrollen durchführten, indem sie sich den Personalausweis der Gäste aushändigen ließen und dann wieder weg waren. Die Polizei ging anschließend noch mit Zustimmung des Mieters in dessen Wohnung. Am Tag danach erscheint ein MZ-Artikel, der von einer Razzia wegen Rechtsextremismus in der Gaststätte der S berichtet. Frage: Was kann S machen? (hier war es der Prüferin wichtig erst mal nur zu Brainstormen): Widerspruch / Klage / (- Fachaufsicht > gegen die Entscheidung in der Sache in Abgrenzung zur – Dienstaufsicht z. B. gegen das Handeln der Polizei) Wovon ist ihm abzuraten? Von den Beschwerden, weil diese lediglich vw-interne Wirkung haben und dem Bürger letztlich nicht wirklich was bringen außer ein „nettes Schreiben“. Anschließend ging es (wie auch anhand der anderen Protokolle bereits zu erwarten war) sehr detailliert um den Widerspruch mit Sinn u. Zweck, Suspensiv- und Devolutiv Wirkung (wohl nach h. M. nur ein relativer Devolutiveffekt). Warum ist das Widerspruchsverfahren in der VwGO und nicht im VwVfG geregelt? Was ist ein Abhilfebescheid, wo ist er geregelt, was ist dessen Vorteil (Kosten!). Es folgte die Zulässigkeit mit allen Voraussetzungen insbesondere der zuständigen Behörde mit der Unterteilung in untere, obere, oberste und wie es in LSA aussieht > OrgG LSA. In der Statthaftigkeit wurde dann detaillierter hinterfragt, was in unserem SV überhaupt ein VA gewesen sein könnte und was nicht. Was für dessen Wirksamkeit notwendig ist > Bekanntgabe! Die Abgrenzung von Betreten und Durchsuchen. Die Voraussetzung eines mdl. VA – da habe ich mich ähnlich des Zugangs von WE an die Vernehmungstheorie angelehnt – das hat der Prüferin nicht gefallen – auch meine Mitprüflinge haben es noch mit juristischen Ansätzen versucht – auch das hat sie nicht hören wollen – sie wollte einfach nur hören, dass derjenige überhaupt da sein muss. Es folgten Fragen zur Erledigung eines VA und der Klage der FFK direkt/analog (mit Begründung der Analogien) dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse und den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der FFK.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt vom Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

