Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen von Juni 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,2

Endnote

6,9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: protokollfest

Prüfungsthemen: GoA-Anspruch Parkplatzfall

Paragraphen: §535 BGB, §305 BGB, §1357 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer trug einen Fall vor, den sie nicht ausgedruckt hatte. Man sollte daher den kurzen Sachverhalt mitschreiben. Dieser handelte von einem Parkplatzbetreiber G, auf dessen Parkplatz die E ohne für ein Parkticket zu bezahlen parkte. Am Eingang zu dem Parkplatz war ein Schild angebracht, auf dem geschrieben stand, dass für solche Fälle eine Strafzahlung i.H.v. 30 € fällig wird. In der Folge ging es um die Fragen, ob der G diese 30 € zunächst von E oder aber von ihrem Ehemann M und zusätzlich von M 10 € für die durchzuführende Halterermittlung ersetzt verlangen könne. Außerdem sollte beantwortet werden, ob G von M in Zukunft verlangen könne, es zu unterlassen, wieder auf seinem Parkplatz zu parken. Wir begannen mit der Prüfung von vertraglichen Ansprüchen und kamen zunächst darauf, dass ein Anspruch von G gegen E aus einem Mietvertrag gem. § 535 I BGB bestehen könnte. Im Rahmen dessen erörterten wir, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt zustande kommt und kamen zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Mietvertrag zwischen E und G zustande gekommen ist. Danach diskutierten wir, ob die AGB in Form des Schildes am Eingang zum Parkplatz wirksam sind. Wir haben hierfür die klassischen Prüfungspunkte der ABG-Kontrolle erörtert (d.h. Vorliegen von AGB, keine vorrangigen Individualabreden, wirksame Einbeziehung in den Vertrag und Inhaltskontrolle). Im Rahmen der Inhaltskontrolle haben wir kurz mögliche Unwirksamkeitsgründe angesprochen. Im Ergebnis erklärten wir die AGB jedoch für inhaltlich wirksam, sodass wir die Einbeziehung in dem Mietvertrag bejahen konnten und zu dem Ergebnis kamen, dass G von E die Zahlung der 30 € aus dem Vertrag verlangen kann. Hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Anspruch auch gegen ihren Ehemann M besteht, haben wir im Rahmen des Vorliegens vertraglicher Ansprüche zunächst geprüft, ob durch eine möglicherweise bestehende Vertretung des M durch E auch ein Mietvertrag zwischen M und G zustanden gekommen ist. In diesem Rahmen war zu diskutieren, ob die Norm des § 1357 I BGB eine gesetzliche Vertretungsmacht darstellt. Da dies aber abzulehnen ist, haben wir einen Anspruch von G gegen M aus dem Mietvertrag verneint. Bezüglich der Halterermittlungskosten setzten wir die Prüfung mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einer echten, berechtigten GoA fort. Wir erörterten die Voraussetzungen hierfür und kamen etwas umfangreicher auf die Frage zu sprechen, ob überhaupt ein fremdes Geschäft vorliegt und welche Arten von fremden Geschäften existieren. Da wir das Vorliegen eines fremden Geschäfts im Ergebnis bejahten, ging der GoA-Anspruch auch durch. Die Zeit war damit vorüber und die Prüfung deshalb an dieser Stelle beendet. Die Benotungen waren insgesamt angemessen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen von Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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