Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
8,2 |
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Endnote |
8,3 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung bei Sportverletzungen, Haftungsbeschränkung bei Sportverletzungen, Deliktsunfähigkeit, Ersatz von Rechtsanwaltskosten
Paragraphen: §286 BGB, §823 BGB, §828 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hatte für die Prüfung insgesamt drei Fälle vorbereitet. Zwei Sachverhalte wurden den Prüflingen schriftlich ausgehändigt, während der dritte Fall diktiert wurde. Erster Fall: Zu Beginn las ein Prüfling den ausgeteilten Sachverhalt vor. Anschließend war ausschließlich ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen. Im Mittelpunkt stand zunächst die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Ausführlich diskutiert wurde die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung, in die mit einem Fußballspiel typischerweise verbundenen Verletzungsrisiken einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann. Dabei ging es insbesondere um die Grenzen einer solchen Einwilligung. Im Anschluss wurde das Verschulden behandelt. Der Prüfer fragte, ob bei sportlichen Wettkämpfen eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt und wie diese dogmatisch zu begründen ist. Außerdem spielte die Rolle des Schiedsrichters eine wichtige Rolle. Diskutiert wurde, welche rechtliche Bedeutung dessen Spielleitung für die zivilrechtliche Beurteilung eines Foulspiels besitzt. In diesem Zusammenhang griff der Prüfer den Begriff der „Blutgrätsche“ auf und wollte wissen, welche Rückschlüsse sich hieraus für die rechtliche Bewertung des Verhaltens ziehen lassen. Zweiter Fall: Auch der zweite Sachverhalt wurde zunächst von einem Prüfling vorgelesen. Erneut beschränkte sich die Prüfung auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Besonderes Augenmerk legte der Prüfer darauf, dass der entscheidende Unterschied zum ersten Fall erkannt wurde. Anders als dort fand das Fußballspiel nicht im Rahmen eines organisierten Spiels mit Schiedsrichter statt, sondern wurde lediglich unter Freunden ausgetragen. Es sollte erläutert werden, welche Auswirkungen das Fehlen eines Schiedsrichters auf die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung und die Beurteilung der Rechtswidrigkeit hat. Im weiteren Verlauf wurde die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen nach § 828 BGB behandelt. Der Prüfer fragte nach der Bedeutung der gesetzlichen Formulierung, ein Minderjähriger sei „nicht verantwortlich“. Erwartet wurde die Erläuterung, dass die Vorschrift keine unwiderlegliche Festlegung enthält, sondern von einer widerlegbaren Vermutung ausgeht. Daran anknüpfend wurde die Beweislast im Zivilprozess besprochen. Der Prüfer wollte hören, dass grundsätzlich der Anspruchsteller sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen hat. Zum Abschluss dieses Falls wurde das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB angesprochen. Gefragt wurde nach dessen Funktionen. Erwartet wurden insbesondere die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion. Dritter Fall: Der letzte Fall wurde vom Prüfer diktiert. Die italienische GmbH I vertreibt Mode nach Deutschland. Der Einzelkaufmann K bestellte per Fax zwanzig Herrenanzüge. Die Bestellung wurde von dem Geschäftsführer der I unterzeichnet. Nachdem die Lieferung im März ausblieb, nahm K telefonisch Kontakt mit der Gesellschaft auf. Der Geschäftsführer erklärte, er werde den Vorgang überprüfen und bat um etwas Geduld, meldete sich anschließend jedoch nicht mehr. Da K im April befürchtete, die Ware nicht mehr rechtzeitig verkaufen zu können, beauftragte er Rechtsanwalt R. Dieser forderte I unter Übersendung einer Kopie der Bestellung zur unverzüglichen Lieferung auf. Auch dieses Schreiben blieb ohne Reaktion. Daraufhin erklärte K den Rücktritt vom Vertrag, beschaffte die Ware anderweitig und verlangte unter anderem Ersatz der durch die Einschaltung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Zu prüfen war, auf welcher Grundlage K die Anwaltskosten ersetzt, verlangen kann. Ausgangspunkt war ein Schadensersatzanspruch wegen Schuldnerverzugs nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Zunächst wurden die Voraussetzungen des Verzugs, insbesondere die Fälligkeit des Anspruchs, kurz angesprochen. Den eigentlichen Schwerpunkt bildete jedoch die Mahnung. Der Prüfer legte Wert auf die Feststellung, dass das Telefonat zwischen K und dem Geschäftsführer noch keine Mahnung darstellte, da K lediglich nach dem Verbleib der Lieferung gefragt hatte und keine eindeutige Leistungsaufforderung ausgesprochen worden war. Eine Mahnung lag deshalb erstmals in dem anwaltlichen Schreiben. Da die Rechtsanwaltskosten bereits durch diese erste Mahnung entstanden waren, befand sich I zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Schuldnerverzug. Aus diesem Grund konnten die Kosten nicht als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersetzt verlangt werden.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW von Juli 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

