Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Es ging um eine EBV-Klausur, indem der Schwerpunkt daran lag, ob die Sachen abhandengekommen waren oder nicht. Sachverhalt: er kinderlose und ledige E verstirbt am 01.05.2025 und hinterlässt nur seinen Neffen N. Dieser geht von seiner Alleinerbschaft aus und nimmt ein Klavier (Wert 25.000), einen Ford Gran Torino (Wert: 20.000€) und einen Briefumschlag mit 10 à 50€ in seinen Besitz. Am 15.05.2025 veräußert N das Klavier an Klavierhändler K für 20.000€, dieser nimmt es sofort mit. Am 01.06.2025 schließt K mit Pianistin P eine Nutzungsvereinbarung über das Klavier. Bis zum 31.07.2025 kann sie es in den Geschäftsräumen des K verwenden. Dafür bekommt K 1000€. Am 01.08.2025 veräußert K es einem Erwerber für 30.000€ und liefert es diesem noch am selben Tag. Am 31.05.2025 kauft N bei F einen Gartenhäcksler und bezahlt diesen mit dem Geld aus dem Nachlass. Hierfür übergibt N der F den Umschlag samt Banknoten. Zudem verein- baren die beiden, dass das Eigentum am Häcksler direkt übergehen soll und dass die F diesen zum Beenden ihrer Gartenarbeit noch leihweise nutzen darf. Als sie am 10.06.2025 fertig ist holt N den Häcksler nicht ab, weil er eine störende Entdeckung gemacht hat. N findet in einem Tresor am 15.06.2025 ein von E eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament datiert auf den 01.08.2024 in dem A als Alleinerbin bezeichnet ist. N verbrennt daraufhin das Testament und behält den Inhalt für sich. A ist eine Segelfreundin des E und hatte mit diesem Anfang 2024 eine eGbR gegründet für Immobiliengeschäfte. Am 01.07.25 wird vom Nachlassgericht ein Erbschein zugunsten des N ausgestellt, dieser weist N als unbeschränkten Alleinerben aus. Am 01.08.2025 schenkt N den Ford seiner arglosen Tante T. N übergibt ihr den Ford GT und die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2). Diese denkt N wäre Alleinerbe. Sie hat weder Kenntnis von der angeblichen Erbschaft des N nach E noch von dem Erbschein. Sie will das Auto auf keinen Fall herausgeben. Am 02.08.25 ruft A mehrmals erfolglos bei E an und wendet sich schließlich an N. Von diesem erfährt sie, dass E verstorben ist. Im Vorjahr hatte E der A einen Brief mit einer Kopie des von N vernichteten Testaments übergeben, mit der Anweisung dieses nur nach dem Tode des E zu öffnen. Als A sich nach dem Verbleib des Originals erkundigt bekommt N es mit der Angst zu tun und setzt sich ins Ausland ab. Dann nimmt A den restlichen Nachlass in Besitz. Am 15.09.2025 trifft A im Haus des E auf dessen Gärtner V. Auch diesem hatte E einen Brief mit der Maßgabe ihn nach dem Tod des E zu öffnen übergeben. Darin befindet sich ein auf den 01.10.2024 datiertes von E eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Darin vermacht E dem V ein elfenbeinfarbenes Schachspiel (Wert 1.000€), den Ford GT sowie eine Forderung aus einem unbefristeten zinslosen Darlehen das E der eGbR gewährt hatte. E weist V im Testament an der solle sich für die Abwicklung an Alleinerbin A wenden. Das Schachspiel hatte der E im März 2025 seinem Schachfreund zum 60. Geburtstag geschenkt. Aufgabe 1: Ansprüche A gegen K? Aufgabe 2: Ansprüche A gegen F? Aufgabe 3: Ansprüche V gegen A? Es ist davon auszugehen, dass F den Briefumschlag samt Geld noch unverändert und ungeöffnet in ihrem Besitz hat. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Todes des E nur noch A und E Gesellschafter der eGbR sind.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2026 im ersten Staatsexamen in Baden-Württemberg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

