Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – NRW vom Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2017 im ersten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Rentnerin R fährt mit dem Bus und hält dabei ihren Hund auf dem Schoß mit beiden Händen fest. Der Busfahrer muss bei einer Schulhaltestelle abrupt bremsen, da mehrere Kinder miteinander rangeln und auf die Straße zu fallen drohen. Zwar erkannte der Busfahrer dies bereits weit im Voraus und bremste leichte ab. Dennoch war eine Gefahrenbremsung anschließend erforderlich. Durch die starke Bremsung fiel R aus dem Sitz und verletzte sich an der Hüfte. Infolge dessen wurden Arztbesuche erforderlich, welche R nicht mit dem Bus, sondern verletzungsbedingt nur mit dem Taxi erledigen konnte.
Fraglich ist, ob und von wem R Ersatz für die Arztbehandlungskosten und für die anfallenden Taxikosten verlangen kann.
Vertragliche Schadensersatzansprüche waren nicht zu prüfen.
Fallfortsetzung:
R bucht über das Internet einen Flug um Verwandte zu besuchen. Trotz mehrmaliger Hinweise gibt sie versehentlich eine falsche e-Mail Adresse an. Infolgedessen konnte ihr eine automatische Buchungsbestätigung nicht zugestellt werden. Am folgenden Tag bemerkt der zuständige Sachbearbeiter das Problem und schickt die Buchungsbestätigung per Einschreiben an R. Da R mittlerweile Sorge hat, die Buchung habe nicht funktioniert, geht sie am Tag darauf in ein Reisebüro und bucht eine gleichartige Reise. Das Einschreiben wird ihr infolge der Abwesenheit nicht zugestellt. Auch holt R das Einschreiben nicht bei der Post ab, obwohl sie die Zustellungsbenachrichtung rechtzeitig in ihrem Briefkasten findet.
Fraglich ist, ob die Online-Reisegesellschaft den vollen Reisepreis von R verlangen kann, obwohl sie die Reise nicht angetreten ist und der Sachbearbeiter nach Rücksendung des Einschreibens erkennen konnte, dass R von der Buchungsbestätigung nie erfahren hat.