Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Juni 2020

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Juni 2020 im ersten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Vorab Informationen und Hintergründe zum Attentat auf dem Oktoberfest München 1980.
Es gab die politische Gruppierung W, deren Verbindung zum Attentat unklar ist.
Die W wurde als rechtsextrem eingestuft und vom Verfassungsschutz beobachtet. Schließlich wurde W verboten.
Es gab seinerzeit Ermittlungen gegen L (Mitglied von W) inklusive Durchsuchung und U-Haft. Der L erhängte sich in seiner Zelle.
Später geraten Informationen zum Einsatz von V Leuten des BfV an die Öffentlichkeit. Dabei wird auch über Verbindungen zum Attentat spekuliert.
Der Bundestag setzt auf Antrag aller Fraktionen und mit stimmen alles Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss ein.
Teil dieses achtköpfigen UA sind die Abgeordneten N und R der G- und L- Fraktion.
Der UA hat folgende Untersuchungsgegenstände.
– War L V-Mann?
– Ob und wie viele V-Leute waren in Gruppierung W zur Zeit des Attentats?
– Wer waren diese V-Leute?
– Welche Infos haben die V-Leute vor dem Attentat an BfV gegeben?
Entsprechende Akten werden als Beweise von Bundesinnenminister herausverlangt. Der verweigert die Herausgabe und beruft sich auf Kernaufgaben der Regierung, Schutz der V-Leute sowie Funktionsfähigkeit und Integrität des BfV.
Die G- und L-Fraktion halten das für rechtswidrig und stellen Antrag bei BVerfG
Außerdem stellen alle Mitglieder der G- und L- Fraktionen und die Abgeordneten N und R Anträge beim BVerfG.
Die Mitglieder berufen sich auf 126a GO BT (alte Fassung abgedruckt), die Abgeordneten auf § 18 PUAG.
Frage: Erfolgsaussichten der Anträge?
SR (25.06.2020)
Die M ist durch ihr drittes Staatsexamen in Medizin gefallen. Sie hat eine Lebensgefährtin D, die Prof. Dr. Med. am UKE ist.
Die M geht in Wohnung der D ein und aus und entnimmt während deren Abwesenheit die Approbationsurkunde und das Studienabschlusszeugnis aus einem Sekretär. Sie Überdeckt Daten der D mir Papierstücken auf denen ihre eigenen Daten stehen und kopiert die Dokumente so mehrmals. Am Ende sind Dokumente dennoch zweifelsfrei als Kopien erkennbar.
Wie geplant legt M Zeugnisse unversehrt zurück in den Sekretär.
Die M bewirbt sich per Post an der Asklepios Klinik St. Georg (GmbH) und schickt die Kopien mit.
Die Mitarbeiterin L (vertretungsbefugte Personalleiterin) erkennt die Dokumente als Kopien stellt die M aber dennoch zu 4600€ brutto an. Die Originale sollen später nachgereicht werden.
Die M arbeitet als Ärztin und soll eine Blinddarm OP bei P durchführen.
Sie macht 6 cm langen unterbauchschnitt mit Skalpell, der aber medizinisch fachgerecht erfolgt.
Der P ist volljährig und hatte vorher schriftlich eingewilligt, nachdem ihm die „Ärzte“ vorgestellt wurden. Er ging davon aus, alle seien approbiert.
Die M weiß, dass P annahm sie sei approbierte Ärztin, dachte jedoch, ihr Handeln sei trotzdem von der Einwilligung umfasst.
Das AK St. Georg findet alles raus und ficht den Arbeitsvertrag an. Sie verlangen Lohn von 9200€ zurück. Die
M hat allerdings, wie geplant, alles zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgegeben.
Die D ist Leiterin der Herzchirurgie des UKE (Träger FHH) und soll Material für die Station auswählen und mit den Vertreibern über entsprechende Kauf-/Lieferverträge verhandeln.
Sie verhandelt mit der V-GmbH über 25 Herzkatheter die 2000 € das Stück kosten.
Die V-GmbH und D vereinbaren, dass D dem Krankenhaus ein Angebot zu 2000€/Stück vorlegt, in echt aber nur 1600€ an die V-GmbH gehen und die übrigen 400 € (insgesamt 14.000 €) jeweils von V auf ein Konto der D überwiesen werden.
Die D legt dem zuständigen Mitarbeiter des UKE ein entsprechendes Angebot vor und der nimmt ohne eine zusätzliche Prüfung an. Die Katheter sind auch tatsächlich 2000 € wert.
Die V-GmbH überweist 14.000 € an D, wovon diese 12.999 € für Forschungsmittel im Namen der Klinik ausgibt. Den Rest behält sie für künftige Forschungsausgaben.