Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen im Oktober 2018

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2018 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach: Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

G gewährte S am 25.01.2016 einen Kredit über 10.000.- Euro. Die Darlehenssumme einschließlich der vereinbarten Zinsen sollte in monatlichen Raten von 200 Euro ab 01.03.2016 zurückgezahlt werden. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchesübereignete S dem G seinen PKW VW. S sollte nach den getroffenen Absprachen berechtigt sein, den PKW weiter zu nutzen, solange er seinen Rückzahlungspflichten nachkam. Etwa erforderliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten sollte er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen lassen.
Im Mai 2016 hatte S mit dem PKW einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Er gab das Auto deshalb in die Werkstatt des U, der den S für den Eigentümer hielt. Dort wurde der Wagen repariert. U stellte dafür 3.400.- Euro in Rechnung. Davon bezahlte S allerdings keinen Cent. U gab den Wagen deshalb nicht heraus, sondern erwirkte Anfang September 2016 gegen S einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 3.400.- Euro. Aufgrund dieses Vollstreckungsbescheides wurde der PKW in der Werkstatt des U von dem Gerichtsvollzieher am 07.10.2016 gepfändet und am 20.10.2016 zwangsversteigert. Pfändung und Versteigerung erfolgen ordnungsgemäß. U ersteigerte den Wagen selbst und erhielt den Zuschlag für 3.500.- Euro, wovon 100 Euro auf die Versteigerungskosten entfielen. U zahlte 100 Euro bar, im übrigen erfolgte eine Verrechnung mit der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung. Sodann wurde der Wagen dem U überlassen.
Ab November 2016 stellte S auch die Zahlung der Darlehensraten an G ein. Daraufhin verlangte G von S den sicherungsübereigneten PKW heraus und erfuhr von den Ereignissen der letzten Monate. Er wandte sich deshalb an U, der aber jegliche Forderung zurückwies.
G möchte nunmehr wissen,
1. ob er von U den VW heraus verlangen kann (Berarbeitervermerk: Gehen Sie mit der h.M. davon aus, daß das Eigentum an einer ordnungsgemäß zwangsversteigerten Sache in jedem Fall mit der „Ablieferung“ an den Erwerber kraft Gesetzes übergeht).
2. ob und ggf. in welcher Höhe ihm gegen U Zahlungsansprüche zustehen. G vertritt insoweit die Ansicht, U müsse ihm den Versteigerungserlös in Höhe von 3.500.- Euro herausgeben, ohne von diesem Betrag die Versteigerungskosten oder gar die Kosten der Reparatur abziehen zu können.