Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Februar 2020

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2020 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Feiertagsschutz, Pfingsten, stiller Feiertag
Dann kam Atheisten, Humanistische Union, und wollte Gegenveranstaltung machen. U.a. Vorträge, aber auch Konzerte.
Dann gab es das Feiertagsgesetz. Dies könnte verfassungsgemäße Schranke bilden.
Lösung war, ob Eingriff in Art 4 GG. Rechtfertigung durch Gesetz.
Dazu führt das BVerfG unter Rückgriff auf seine bisherige Rechtsprechung aus:
„Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Diese Freiheit, die wesentlicher Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu. Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben. Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser und weltanschaulicher Fragen unterbleibt. Für religiöse Betätigungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass dann, wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, es dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenige der Religionsgemeinschaft zu setzen. Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös –und entsprechend: als weltanschaulich – anzusehende Motivation hat.“