Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Deutschland und 30 weitere „westliche“ Staaten beschließen zur Förderung der Resilienz an Schulen ein Abkommen im Rahmen eines „Resilienz Vertrags“. Ziel des Vertrags ist die „Resilienzförderung gegen den Aufstieg von Autokratien“. Ein Kernziel das in dem Vertrag festgehalten wurde, ist die Einführung eines „Werteunterrichts“ in allgemeinbildenden Schulen. Die von der Bundesregierung zur Aushandlung entsandte Delegation kam mit den anderen Delegationen zu einer Übereinkunft und fertigte den Vertragstext insoweit aus, dass nur noch die Ratifizierung fehle. Im Bundestag brachte die Bundesregierung das Vertragsgesetz mit dem Ziel ein den Bundespräsidenten zur Ratifizierung zu ermächtigen. Das Gesetz wurde dem Bundestag zu einer ersten Lesung (Beratung) vorgelegt. Den Abgeordneten wurde der überaus umfassende Zusatztext (400 Seiten) zu dem Vertragstext, der unter anderem den Werteunterricht enthielt, erst vier Tage vor der ersten Lesung physisch zur Verfügung gestellt. Nach der ersten Lesung wurde das Gesetz an einen zuständigen Ausschuss zur Überprüfung übersandt. Der Ausschuss beschäftigte sich gerade einmal ein Tag mit dem Gesetz und gab seinen Beschluss bekannt. Zwei Tage später wurde die zweite Lesung abgehalten und noch am Ende der Sitzung mittels Schlussbestimmung verabschiedet. Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen aber noch nicht vom Bundespräsidenten verabschiedet und ausgefertigt. Die im Vergleich zum normalen Ablauf stark verkürzten Gesetzgebungszeiten wurden zuvor einstimmig vom Bundestag beschlossen. Der Abgeordnete A, der in einer Fraktion in der Opposition sitzt, hält diesen Vorgang für rechtsmissbräuchlich. Er trägt vor, dass er in seinem Recht auf freie Willensbildung aus Art. 38 I 2 GG verletzt ist. Als Abgeordneter konnte er sich durch die verkürzten Zeiten nicht ausreichend im Vorfeld informieren und habe ja schließlich auch noch andere Aufgaben. Gerade der fehlende sachliche Grund des Verfahrens ist im nicht ersichtlich. Die Bundestagspräsidentin erwidert, dass sich der Bundestag das Recht zur Durchführung in dem beschleunigten Verfahren selbst gegeben hätte und dies sein Recht sei. Die im Bundesland L frisch nach Landtagswahlen an die Regierung gekommene Landesregierung findet, dass die Bundesregierung schon gar nicht den Vertrag hätte schließen dürfen. Die Länder hätten schließlich die Schulhoheit. Außerdem müssten, wenn dann die Länder nach Art. 32 III GG einen solchen Vertrag schließen. Die Landesregierung möchte deshalb in einer formell ordnungsgemäß gestellten abstrakten Normenkontrolle gegen das Resilienz Gesetz vorgehen. Die Bundesregierung hingegen erwidert, dass was auch zutrifft alle Länder vor Vertragsschluss mit einbezogen wurden und frühzeitig an dem Verfahren beteiligt wurden. Weiterhin habe man vor Vertragsschluss das Einverständnis aller Länder eingeholt. Weiterhin ist die der Auffassung, dass das Gesetz noch nicht verkündet wurde und demnach eine abstrakte Normenkontrolle schon gar nicht zulässig ist. Frage 1: Ist die abstrakte Normenkontrolle der Landesregierung des Bundeslandes L zulässig? Frage 2: War der Bund berechtigt den Ratifizierungsvertrag abzuschließen? Frage 3: Wurde der Abgeordnete A durch das beschleunigte Verfahren tatsächlich in seinem Recht aus Art. 38 I 2 GG verletzt?
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2026 im ersten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

