Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen vom April 2018

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2018 im ersten Staatsexamen in Niedersachsen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)

Mieter (M) bezog eine 4-Zimmer Wohnung bei Vermieter (V) in Hannover Linden, Schwarzer Bär.

M ist alleinerziehender Vater von zwei jungen Töchtern. Er ist Hauptberuflich Tätowierer und nutzt zwei Zimmer seiner Wohnung zum Betrieb eines Tattoostudios. Dies geschah mit dem Einvernehmen des V.

In den Mietvertrag wurden diverse Klauseln vereinbart von denen nicht alle Kriegsentscheidend waren. Wichtig war jedoch, dass sich V ein Besichtigungsrecht vorbehielt, an das wichtige Kriterien geknüpft waren.

Zum Beispiel wie oft der Zustand der Wohnung besichtigt werden durfte und dass eine Voranmeldung erforderlich wäre.

Die Stimmung zwischen dem V und M verschlechterte sich in der Folgezeit dramatisch!

V und M vereinbarten einen Termin, bei dem V einen defekten Rauchmelder reparieren wollte.

Der V erhielt unter Vorwand der Reperatur zutritt zu den Räumlichkeiten des M, beließ es jedoch nicht bei der Reperatur sondern stürmte durch alle Räume, um sie zu besichtigen.

M forderte V wehement auf zu verschwinden und verwies daraufhin, dass er sich in seiner Privatssphäre verletzt sehe.

V rannte zum Fenster eines Raumes riss es auf und schrie „hier muss gelüftet werden, es stinkt“.

Der muskolöse M fasste daraufhin den V und trug ihn vor die Haustür.

V kündigte dem M sodann den Mietvertrag und verlangte Herausgabe der Mietsache.

1. Frage: Welches Gericht ist für die Klage zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit stellte keine Probleme da und erfolgte nach den allgemeinen Regeln, §§ 12 ff. ZPO (29a ZPO ausschließlicher Gerichtsstand)

Schwerpunkt lag hier deutlich bei der sachlichen Zuständitkeit. War § 23 II Nr. 2 a) GVG für den Fall einschlägig? Es war wohl zu argumentieren, ob eine „dual-use“ Wohnung darunter fiel.

2. Frage: Hat V gegen M einen Anspruch auf Herausgabe

Hier waren Grundprobleme des Mietrechts und Besitzrechts anzusprechen.

Kern der Frage war, ob ein außerordentlicher Grund iSe. außerordentlichen Kündigung vorlag. Sodann wäre wirksam gekündigt worden und V hätte gegen M diverse Herausgabeansprüche obligatorischer und dinglicher Natur.

Im Rahmen dieser Frage kam es ganz entschieden darauf an, ob die Maßnahme des M gegen V also rechtmäßig (Kündigungsgrund minus) oder rechtswidrig war (Kündigungsgrund plus).

Inzident war die Besichtigungsklausel zwischen V-M zu prüfen und in die Vorschriften des § 859 BGB einzuweben.