Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Berlin vom Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Dezember 2017 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächnisprotokoll:

A erwarb im Oktober 2016 einen gebrauchten Volvo für 11.000 € von der T GmbH. Bei Übergabe und Übereignung kurze Zeit später ist der km Stand 81.000 km. Für den Volvo kauft A nachfolgend eine Dachbox für 300 €.
Im November 2016 treten verschiedene Mängel an dem Volvo auf (Bremsanlage & Kupplung). In der Werkstatt T GmbH wird ein Austausch an der Bremse vorgenommen.Die Mängel treten erneut auf, zudem macht die Bremse ein merkwürdiges Geräusch. Am 9.1. wird daraufhin von der T GmbH der Bremskraftverstärker ausgetauscht. Am 12.1.17 wird A erneut vorstellig aufgrund der Mängel. Insbesondere hängt die Kupplung immer wieder sporadisch und lässt sich dann nur manuell (von Hand) wieder lösen. Bei einer nun durchgeführten Probefahrt von einem Mitarbeiter der T tritt der Kupplungsmangel nicht auf. Der Kfz-Meister B äußert daraufhin zu A: „Die Kupplung ist in einwandfrei. Wenn tatsächlich mal etwas sein sollte, kommen sie einfach vorbei. Die Bremse rühre ich aber nicht mehr an“.
Am 14.01.2017, einem Samstag, wird A nochmals vorstellig. Vor Ort ist lediglich eine Bürokraft, die eine gewünschte Nachbesserung selbst nicht veranlassen kann. Seit dem 15.01.2017 benutzt A den Volvo aus Verkehrssicherheitsgründen nicht mehr. Die Dachbox hatte A bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genutzt.
A erklärt daraufhin durch seinen RA den Rücktritt und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug – um – Zug gegen Rückgabe des PKW. Daraufhin lehnt die RA’in der T die Rückabwicklung ab, da der Volvo mängelfrei sei.
A erhebt Klage vor dem Landgericht Hamburg mit folgenden Anträgen:
1. Rückzahlung des Kaufpreises iHv 11.000 €, Zug – um – Zug gegen Rückgabe des Volvo, nebst Zinsen ihv 5 Prozentpunkten
2. Feststellung, dass die Beklagte sich im Verzug der Annahme befindet
3. Zahlung von 300 € für die Dachbox
4. Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 958 €.
Es wird Beweis erhoben durch einen Sachverständigen mit folgendem Ergebnis:
1. Die Bremse funktioniert tadellos. Die Geräusche sind üblich.
2. Die Kupplung ist deffekt und „hängt“ sporadisch.
Der Sachverständige wechselt im Rahmen der Gutachtenerstellung den Kupplungsverdichterkopf für 385 € (mit MwSt). Seitdem funktioniert die Kupplung wieder.
Neben diversen Einwendungen rechnet die T hilfsweise auf mit einem Wertersatz für die Nutzung des Volvos, iHv 900 €.