Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Die Bundesregierung plant zur Steigerung der Wahlbeteiligung und zur Modernisierung des Wahlverfahrens eine grundlegende Reform des Bundeswahlgesetzes (BWG). Der Gesetzesentwurf wird von einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten (aus der Mitte des Bundestages) formgerecht eingebracht. Kern der Änderung ist die Abschaffung der traditionellen Urnenwahl am Wahlsonntag. Stattdessen wird gesetzlich verankert, dass die Bundestagswahl künftig über einen Zeitraum von vier Wochen gestreckt wird und ausschließlich als reine Briefwahl stattfindet. Die Antragsteller (eine qualifizierte Minderheit von Bundestagsabgeordneten) halten dieses Gesetz für verfassungswidrig und rufen das Bundesverfassungsgericht an. Prozessuale Einkleidung: Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des geänderten Bundeswahlgesetzes erfolgt im Wege der abstrakten Normkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG. Antragsbefugnis (§ 76 Abs. 1 BVerfGG): Da der Antrag von einer Fraktion oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestages (Januar 2026: typische Konstellation der Opposition) eingereicht wurde, ist das Quorum erfüllt (ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages, § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Tauglicher Prüfungsgegenstand: Das geänderte Bundeswahlgesetz als Bundesrecht. Klarstellungsinteresse: Angesichts der fundamentalen Änderung des Wahlsystems besteht ein erhebliches objektives Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit. Begründetheit: Der Antrag ist begründet, wenn das Änderungsgesetz gegen das Grundgesetz verstößt. A) Formelle Verfassungsmäßigkeit Zuständigkeit: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Wahl der Abgeordneten des Bundestages aus Art. 38 Abs. 3 GG. Verfahren (Initiativverfahren): Problem: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GG? Das Gesetz wurde „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht. Nach § 76 Abs. 1 GOBT muss eine Vorlage einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. In der Klausur ist präzise zu prüfen, ob die Einbringung durch die einzelnen Abgeordneten diesen formellen Anforderungen entsprach. Selbst wenn ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung (GOBT) vorläge, begründet dies nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nur dann einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GG (Verfassungswidrigkeit), wenn der Kern der Abgeordnetenrechte oder die demokratische Willensbildung grundlegend verletzt wurden. B) Materielle Verfassungsmäßigkeit Hier liegt der Schwerpunkt der Klausur. Das Gesetz muss mit den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Einklang stehen. Verstoß gegen die Geheime Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG): Argumentation: Bei einer reinen und verpflichtenden Briefwahl fällt die staatliche Kontrolle über die Kabine weg. Es besteht die Gefahr, dass Wähler bei der Stimmabgabe zu Hause von Familienmitgliedern, Arbeitgebern oder Dritten beobachtet oder beeinflusst werden (Verlust der „Freiheit von sozialem Druck“). Gegenargument: Die Geheime Wahl wird prozedural durch die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein geschützt. Das BVerfG hat die Briefwahl historically als Ausnahme zugelassen. Die Ausweitung zur Ausschließlichen Briefwahl hebt jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis auf. Das verfassungsrechtliche Leitbild der Urnenwahl und die Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG): Leitbild der Urnenwahl: Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Wahl ein öffentliches Ereignis im demokratischen Staat ist. Das verfassungsrechtliche Leitbild ist die Urnenwahl. Die Stimmabgabe im Wahllokal stellt sicher, dass der Wahlakt transparent, beobachtbar und für jedermann nachvollziehbar ist (Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl). Rechtfertigung des Eingriffs: Kann die Abschaffung der Urnenwahl durch andere Verfassungsgüter (z. B. Maximierung der Wahlbeteiligung, Erleichterung des Wahlakts, Schutz vor Pandemien/Krisen) gerechtfertigt werden? Eine generelle und dauerhafte Ersetzung der Urnenwahl durch eine vierwöchige Briefwahl lässt sich im Normalzustand kaum rechtfertigen, da die Briefwahl wesentliche Sicherheitsvorkehrungen (Missbrauchsschutz, Transparenz bei der Stimmauszählung vor Ort) schwächt. Fazit / Ergebnis Die formelle Verfassungsmäßigkeit ist bei Einhaltung der Quoren gegeben. In der materiellen Prüfung ist das Gesetz jedoch wegen der Missachtung des Leitbilds der Urnenwahl, des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und der unverhältnismäßigen Gefährdung des Wahlgeheimnisses als verfassungswidrig einzustufen. Die abstrakte Normkontrolle hat somit Erfolg.
Bei den obigen Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Januar 2026 im ersten Staatsexamen in NRW . Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

