Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom August 2019

Bei den nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2019 im ersten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Vorliegend handelte es sich um die Eheleute M und V. Die beiden sind deutsche Staatsbürger und haben eine am 01.01.2014 geborene gemeinsame Tochter K. M arbeitet als Pilotin einer großen deutschen Fluggesellschaft und entrichtet in der Bundesrepublik Deutschland ihre Einkommenssteuer. Als es schließlich im Jahr 2018 zur Trennung der Eheleute kommt, ziehen M und K zu den Großeltern der M nach Griechenland, während M in Deutschland verbleibt. M bezieht mit K dort auch ihren Erstwohnsitz, behält jedoch auch ihren Zweitwohnsitz in Mainz bei. V stellt im weiteren Verlauf seine Unterhaltszahlungen gegenüber der minderjährigen K ein, weil er der Ansicht ist, er sei nach dem Umzug nicht mehr unterhaltspflichtig.
Die M stellt bei der zuständigen Behörde in Mainz einen Antrag nach dem UVG. Dieser wird jedoch aufgrund des Wohnsitz-Erfordernisses gem. § 1 I UVG abgelehnt. Es wird angeführt, die Unterhaltskosten in Griechenland seien niedriger, weshalb ein Anspruch schon aus diesem Grunde ausscheide. Die M erhebt hiergegen anwaltlich durch den R vertreten Widerspruch, der auch zurückgewiesen wird.
Frage: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Zur Anlage wurde die VO 492/2011 bzgl. der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU angelegt.

Teil 1:
Zu prüfen waren zunächst die Klagefrist gem. § 67 II VwGO, da der Ablauf ebendieser auf einen Sonntag gefallen ist. Ein weiterer Problemkreis waren dann die Postulationsfähigkeit iSv. § 67 II VwGO sowie eine gezielte Subsumtion unter den § 1 I UVG.
Ebenfalls war zu prüfen, ob ein Ausschluss aufgrund des Wohnsitz in Griechenland vorzunehmen sei. Anzusprechen sind hier u.a. der Anwendungsvorrag des Unionsrechts sowie die Überlagerung durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit und eventuelles Sekundärrecht nach Art. 288 II AEUV sowie eine Inzidentprüfung des Freizügigkeitsrechts. Auch waren der grenzüberschreitende Bezug durch die Arbeitstätigkeit der M sowie eine versteckte Diskiriminierung bzgl. des Wohnsitzveränderung der M Thematik. Letztlich war zu prüfen, ob ein Versagung unverhältnismäßig oder eine Anpassung der Unterhaltsvorschussleistungen relevant sein könnten.

Teil 2:
Hier ging es um die Frage, ob irgendein Rechtsmittel zulässig und begründet sei. Das zuständige VG hat die Klage abgewiesen und sämtliche Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Zu beachten war hier die Judikativverfassungsbeschwerde zum BVerfG und, dass keine Berufung auf Grundfreiheiten möglich ist, jedoch der Art. 101 I 2 GG sowie die hecksche Formel zu beachten gewesen ist. Schließlich war Art. 267 III AEUV zu Prüfen und eine Auslegung hinsichtlich des EU-Rechts vorzunehmen, über die man zu den Ausnahmen von einer Vorlagenpflicht kommt und die Prüfung mittels einer mangelnden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung abschließen konnte.