Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Saarland vom August 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2017 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Der EU-Ausländer A arbeitet seit längerem in der saarländischen Stadt S. A ist ein großer politischer Anhänger des Präsidenten P seines Heimatstaates. Daher will er für den Präsidenten P in S eine Wahlkampfveranstaltung mit Gleichgesinnten veranstalten.
Die zuständige Behörde der Stadt S möchte dagegen die Veranstaltung des A möglichst verhindern. Grund dafür sind vorangegangene Ausschreitungen zwischen Anhängern des P und deren Widersacher auf ähnlichen Veranstlatungen bundesweit in der Vergangenheit. Um solchen Ausschreitungen in der Stadt S vorzubeugen, erlässt die Stadt S gegenüber A einen formell rechtmäßigen Bescheid, der ihm 5 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin auf einem Platz in der Stadt S die Durchführung verbietet. Gleichzeitig wurde der A ordnungsgemäß angehört und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung dem begründeten Schriftstück beigefügt.
A möchte noch vor dem geplanten Termin ein paar Tage später gegen dieses Schreiben vorgehen. Er legt deshalb bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Rechtschutz ein. Er beruft sich unter anderem darauf, dass er auch durch internationale Vorschriften bei der Veranstaltungsdurchführung geschützt sei.

Abwandlung:
Die Veranstaltung des A darf stattfinden. Jedoch möchte A den P unbedingt als Hauptredner der Veranstaltung einladen. Als die zuständige Behörde davon Wind kriegt, informiert sie die Bundesregierung. Diese will ausländischen Wahlkampf auf deutschem Boden möglichst verhindern, ohne dass konkret Befürchtungen vor Ausschreitungen vorliegen.
Deshalb wird dem P die Einreise zum Zwecke der Veranstaltungsteilnahme untersagt, nachdem dieser vorher zugesagt hatte. Die Bundesregierung teilt diese Entscheidung der Botschaft des Staates und der saarländischen Behörde mit.
Die Behörde erlässt daraufhin gegenüber A die Auflage, dass die Veranstaltung ohne einen Auftritt des P stattzufinden hat. Als Grund wird die Sicherung der Entscheidung der Bundesregierung angeführt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Auflage angesichts der unionsinternen offenen Grenzen notwendig ist.
In der Folge führt A die Veranstaltung ohne den P als Gast durch. Allerdings möchte er in Zukunft wieder eine solche Veranstaltung durchführen und befürchtet wiederum von einer solchen Auflage eingeschränkt zu werden. Deswegen erhebt er Klage vor dem Verwaltugnsgericht.
Er führt dabei unter anderem viele höchstrichterliche Entscheidungen anderer Staaten und allgemeines Völkerrecht als Unterstützung seines Begehrens vor.
Welche Aussicht haben die Klagen des A?