Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom August 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,45

Endpunkte

8,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Diebstahl, Sachbeschädigung und schwerpunktmäßig § 308 StGB

Paragraphen: §242 BGB, §303 BGB, §249 BGB, §308 BGB, §212 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Zunächst prüften wir kurz § 212 und verneinten diesen im Ergebnis. Der Prüfer wollte hier das wir auf die Abgrenzung dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit eingehen. Er fragte uns zunächst welche Vorsatzformen unterschieden werden. Wir nannten: dolus directus 1. Grade, dolus directus 2. Grades und dolus eventualis. Im Fall bejahten wir die Wissenskomponente, verneinten aber die Willenskomponente. Er fragte dann, ob diese bei jeder Vorsatzform notwendig ist. Genannt wurde dann dolus directus 2. Grades, da hier die Wissenskomponente überwiegt und der Wille des Täters in den Hintergrund tritt. Damit war er aber noch nicht zufrieden. Im Ergebnis wollte er die Aspekte des dolus eventualis höre: Täter muss die Gefahr erkenne, diese ernst nehmen und sich mit dem Erfolg abfinden. Ich empfand hier seine Fragestellung unklar und wir alle wussten nicht genau, worauf er hinaus möchte. Ein Kandidat wurde dann gefragt, ob er schon einmal ein Urteil gelesen hat. Wir sollten dann den Aufbau eines solchen kurz darlegen. Als nächste Norm prüften wir dann § 308 StGB und beschäftigten uns auch die meiste Zeit damit. Der Prüfer betonte, dass die Norm nicht Prüfungsgegenstand ist. Allerdings sprach bereits zuvor einer der Kandidaten die Norm an und begann dann wieder mit der Prüfung. Von sich aus, wäre der Prüfer meinem Eindruck nach nicht auf diese Norm eingegangen. Hier war dann allerdings auch kein vertieftes Wissen erforderlich. Wir sollten die Norm in Ruhe lesen und dann versuchen zu subsumieren. Trotz der unbekannten Thematik empfand ich die Prüfung der Norm als angenehm. Ich kann mich hier leider nicht mehr im Detail an all seine Fragen erinnern. Er wollte auf jeden Fall wissen, wie das Wort „namentlich“ in Abs. 1 zu verstehen ist. Er wollte hier hören, dass dieses als „insbesondere“ zu lesen ist. Bei dem Merkmal „bedeutender Wert“ kann man sich an § 315c orientieren. Im Ergebnis also ca. 750 EUR. Dieser Wert war bei einem Geldautomaten eindeutig gegeben. Wir thematisierten dann noch die objektive Zurechnung und stellten die Frage ob hier eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des B vorlag. Im Ergebnis verneinten wir die Selbstgefährdung. Hierbei war der Prüfer das Ergebnis egal, er wollte lediglich, dass wir alle begründet Stellung nehmen. Wir sollten uns dann noch zu Abs. 3 äußern und diskutierten, ob Leichtfertigkeit gegeben war. Hier wollte er wieder, dass sich jeder von uns äußert und sich entscheidet. Wir verneinten alle die Leichtfertigkeit. Der Prüfer war damit zufrieden und beendete die Prüfung.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom August 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.