Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 5,58 5 5 5 5
Aktenvortrag 18 18 18 18 18
Zivilrecht 6 6 6 7 7
Strafrecht 6 7 9 9 7
Öffentliches Recht 6 8 6 7 6
Endpunkte 6 7 7,33 7,6 7
Endnote 5,12 6 6 6 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Diebstahl/Betrug, Prozessgrundsätze, Qualifikationen, Räuberischer Diebstahl

Paragraphen:  §242 StGB, §263 StGB, §250 StGB, §252 StGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer legte der Prüfung folgenden, aktuellen Fall zugrunde: A bittet B ihm sein Handy zu geben, damit dieser ein Telefonat führen kann. A nahm seine Sim-Karte raus und B legte seine ein. Nachdem B nun das Handy hatte und sein Telefonat führte, flüchtet er. A verfolgt ihn und hatte den B nach etwa 200m eingeholt, was der B bemerkte. Daraufhin blieb B stehen, zückte ein Messer und richtete es in Richtung A’s Hals. Strafbarkeit des B?

Das Problem war in diesem Fall die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug. Lag ein Bruch des Gewahrsams vor? Dabei wollte der Prüfer auch alle dazugehörenden Definitionen im Rahmen des Diebstahls hören und was der Vorsatz noch umfasst (Zueignungsabsicht). Weiter zu prüfen war dann, ob auch die Qualifikation des §244 vorliegt, weil B das Messer bei sich geführt hat. Er fragte mich dann, was ich dem entgegnen würde, wenn ich der Verteidiger des B wäre. Das Problem war, dass der Diebstahl schon vollendet war bevor B mit dem Messer drohte. So amen wir dann auch auf den räuberischen Diebstahl, der genau dann eingreift, wenn die Wegnahme schon vollendet ist. Diesen mussten wir auch umfangreich prüfen. Auch die Qualifikation des §250 (insbesondere Unterschied zwischen „Verwenden“ und „Bei-sich-führen“) und was es neben Qualifikationen noch gibt (Regelbeispiele).

Dann kam die Frage, vor welchem Gericht der B angeklagt werden würde. In diesem Zusammenhang dann auch den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen. Wo wäre die Revision, wenn B nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht angeklagt werden würde? Abschließend hat er uns auch alle Prozessgrundsätze gefragt und welche Rechte der Angeklagte hat. Wie würde sich ein Staatsanwalt strafbar machen, wenn er einen Täter nicht anklagt, weil dieser ihm sympathisch ist?

Aussagedelikten waren auch noch Teil der Prüfung, z.B. warum es den §160 StGB gebraucht hat. (Problem der Eigenhändigen Delikte)

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