Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern Februar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Februar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,16
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 6
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 6
Endpunkte 6,33
Endnote 4,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Mordmerklame,  Notwehr Irrtümer, bedingter Vorsatz

Paragraphen:  §32 StGB, §17 StGB, §211 StGB, §16 StGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner,  Fragestellung klar


Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat uns zu Beginn der Prüfung einen langen Sachverhalt ausgeteilt, den er dann auch vorlas. Er fragte dann gleich nach der Strafbarkeit des A, die sich lediglich auf den letzten Absatz des Falles bezog. Weiter kamen wir dann auch gar nicht, obwohl gerade der Rest des Sachverhaltes zahlreiche Probleme enthielt (Abgrenzung Raub und Räuberische Erpressung; Teilnahme etc.).

Im Wesentlichen ging es im letzten Absatz darum, dass A in seinem Haus überfallen wurde und die Täter mit seiner geladenen Pistole verjagte, indem er, als diese auf der Flucht waren (schon aus der Haustür draußen) Schüsse abgab. Dabei traf er einen der Täter tödlich.

A nahm eine evtl. Tötung billigend in Kauf. Wobei A nicht schoss, um sein Eigentum zu verteidigen, sondern um die Täter davonzujagen.

Zuerst sollte §§ 212 I, 211 durchgeprüft werden. Dabei sollte vor allem die Heimtücke diskutiert werden. Auch wollte er wissen, welche Meinung der BGH und welche die Literatur zum Verhältnis vom Mord und Totschlag vertritt und was für die Lit-Meinung spricht (BGH: 211 ist ein eigenständiges Delikt; Lit: 211 ist eine Qualifikation; Argument: Totschlag ist schon seinem Wortlaut nach für Mord notw.).

Anschließend sollte die Notwehr geprüft werden. Dabei wollte er wissen, welche Rechtsgüter in Frage kommen. Dabei wollte er vor allem das Hausrecht hören. Auch ging er auf 2 EMRK ein, der in der Fußnote im Gesetz abgedruckt ist. Er wollte wissen, inwieweit dieser Einfluss auf das Notwehrrecht hat. Auf diese Frage konnte jedoch keiner der Prüflinge eine befriedigende Antwort geben. Eine Aufklärung erfolgte nicht.

Da die Zeit knapp wurde, ging er nur kurz auf die Irrtümer ein. Er wollte wissen, nach welcher Norm der Erlaubnistatbestandsirrtum geprüft wird (16 I analog). Dann wollte er nur noch den Verbotsirrtum hören.

 

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