Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 8 8 7 6 8
Aktenvortrag 8 8 7 6 8
Zivilrecht 9 12 9 11 10
Strafrecht 7 10 8 8 9
Öffentliches Recht 8 12 8 9 8
Endpunkte 8 9 8 7 9
Endnote 8 9 8 7 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Eigentumsdelikte, Anschlussdelikte, Betrug

Paragraphen:  §242 StGB, §246 StGB, §263 StGB, §257 StGB, §25 StGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Das Strafrecht wurde klassisch an zweiter Stelle geprüft. Der Prüfer prüft streng der Reihe nach, von uns aus von links nach rechts. Es wurden gelegentlich Fragen für die Runde freigegeben, im Übrigen hielt er sich aber streng an die Reihenfolge.

Der Prüfer stellte einen Fall vor, den er im Laufe der Prüfung erweiterte und fortsetze. Es begann wie folgt. A lebt mit seiner Schwester B in einem gemeinsamen Haus. A ist Eigentümer einer wertvollen Münzsammlung. Diese vermacht er einer entfernten Cousine C. Nach seinem Tod nimmt jedoch B die Münzsammlung ihren Besitz und versteckt sie in einer Kommode. Auf Nachfrage der C, ob sie etwas von dem Verbleib der Münzsammlung weiß verneint B dies. Gefragt war nach der Strafbarkeit der B. Hier war zunächst der Diebstahl anzuprüfen und zu verneinen und anschließend die Unterschlagung zu prüfen. Dabei war auf § 248 StGB einzugehen.

Sodann wurde der Fall fortgesetzt: C möchte die Münzsammlung zu Geld machen und bittet ihren Freund F diese einem Münzsammler für 10.000 Euro zum Kauf anzubieten, wobei er 5 Prozent des Erlöses bekommen würde. Sie erzählt F, dass A ihr die Münzsammlung noch zu Lebzeiten geschenkt hat. C weiß jedoch, dass dies nicht stimmt. C nimmt also die Münzsammlung an sich und bietet sie dem Münzsammler zum Kauf an. Dieser ist daran jedoch nicht interessiert. Daraufhin beschließt F die Sammlung für sich zu behalten. Er gibt B 3.000 Euro und sagt ihr, dass der Münzsammler nicht bereit war, mehr dafür zu bezahlen. B nimmt das Geld und findet sich damit ab. Fraglich war nun zunächst die Strafbarkeit des F. Hier war eine Hehlerei zu prüfen, wobei es auf den Streit ankam um für ein Absetzen ein Absatzerfolg erforderlich ist. Daneben waren wiederum eine Unterschlagung und ein Betrug zu prüfen.

Nun wurde nach der Strafbarkeit der B gefragt. Hier war erneut auf eine Unterschlagung einzugehen.

Es stellte sich die Frage ob eine erneute Zueignungshandlung den Tatbestand des § 246 StGB erfüllt. Sodann war eine Anstiftung zur Hehlerei zu prüfen. Diese scheiterte jedoch am doppelten Anstifter Vorsatz. Daher war noch eine mittelbare Täterschaft zu prüfen. Damit war die Prüfung beendet.

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