Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 10 9 4 5
Aktenvortrag 1 1 1 1
Zivilrecht 8 7 5 5
Strafrecht 7 7 6 6
Öffentliches Recht 7 7 5 6
Endpunkte 7,33 7,0 5,33 5,66
Endnote 9,33 8,5 4,2 5,2

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Betrug; Unterlassen; Beihilfe; Exkurse

Paragraphen: §263 StGB, §25 StGB, §13 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort , verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann erst einmal damit, knapp zehn Minuten einen Fall vorzulesen.

Es ging um die Stadtreinigung Berlins, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Anlieger herrscht Anschluss – & Benutzungszwang. Diese Verträge sind privatrechtlich ausgestaltet.

A ist Vorstandsvorsitzender. B ist Volljurist, Leiter der Rechtsabteilung und für die Innenrevision zuständig. C ist hierarchisch zwischen A und B angesiedelt und unmittelbarer Vorsitzender des B.

Nach dem Gesetz XY, § 7 Abs. 1, tragen Anlieger 75% der anfallenden Kosten, die restlichen 25% trägt das Land Berlin. Nach § 7 Abs. 6 trägt das Land Berlin die Kosten zu 100%, wenn es keine Anlieger in einer Straße gibt.

Bei der Stadtreinigung Berlin gibt es eine Tarifkommission. Diese rechnet aus, was den Anliegern in Rechnung gestellt wird. Dazu muss natürlich zwischen den beiden Fällen des § 7 I und § 7 VI unterschieden werden.

Im ersten Jahr ist B Leiter der Tarifgruppe. Dabei werden fälschlicherweise alle Rechnungen nach § 7 I berechnet. Davon sind auch die Nichtanliegerstraßen betroffen.

Im zweiten Jahr ist L nun Leiter der Tarifgruppe. Dabei werden die Fehler des ersten Jahres bemerkt. L meldet dies A und will den Fehler offen legen. A ordnet an, dass alles so weiterlaufen soll. B hat davon Kenntnis.

Später kommt es zu einer Vorstands- und Aufsichtsratssitzung, welche die neuen Tarife genehmigt. B führt dabei Protokoll, aber schweigt bezüglich der neuen Erkenntnisse. Eine Benachrichtigung seines Chefs (C) erfolgte nicht. Strafbarkeit A?

263 I, 25 I Alt. 2 StGB

– Hier sollten wir zunächst die Normen finden und den Fall strukturieren. Wir prüften sofort den Betrug, bei der Konstruktion über 25 I Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) taten wir uns aber schwer, da uns der Ablauf des Verschickens bzw. der Zustellung der Rechnung zunächst unklar war. Schließlich kamen wir auf die Sachbearbeiter und einer bekannten Problematik.

P: Vorsatz der Sachbearbeiter, welche die Rechnung später rausschicken? Exkurs zur mittelbaren Täterschaft bei Schreibtischtätern.

Strafbarkeit B?

263 I, 27, 13

Zunächst sollten wir Handeln/Tun von Unterlassen abgrenzen. Zunächst juristisch, dann in der Laiensphäre. Danach gliederten wir die möglichen Unterlassungsmomente auf und kamen schnell zum eigentlichen Problematik, an der wir uns lange aufhielten.

P: Hat B als Compliance Officer Garantenstellung? Exkurs zur Garantenstellung (Überwacher-, Beschützergarant; Wann hat man Garantenstellung) und echten sowie unechten Unterlassungsdelikten.

Sehr viel weiter kamen wir gar nicht. Jeder hatte vielleicht 6-10 Minuten Sprechzeit, da wir nur zu viert waren und der Sachverhalt samt Exkursen und Witzchen viel zu lang dargestellt wurde.

Trotz einer angemessenen Falllösung und Detailwissen zu Wissensfragen haben sich alle verschlechtert. Die Benotung empfand ich als viel zu streng.

 

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