Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern Juli 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,75 6,33 8,41 4,16 5,41
Zivilrecht 8 10 13 7 8
Strafrecht 6 10 12 6 8
Öffentliches Recht 7 11 13 6 8
Endpunkte 7 10,33 12,66 6,33 8
Endnote 5,31 7,33 9,47 4,7 6,05

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Schwangerschaftsabbruch, Mord, Totschlag Versuch, mittelbare Täterschaft, Straßenverkehrsdelikte

Paragraphen: §211 StGB, §212 StGB, §218 StGB, §112 StPO, §315c StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte einen Sachverhalt in zwei Tatkomplexen.

A und O sind ein Paar. O wird schwanger und erhofft sich eine Heirat und Zukunft mit A. Dieser ist darüber nicht erfreut, was er der O jedoch nicht mitteilt.

Als O ihn eines Abends mit dem Auto besucht, versetzt er ein Glas Ananassaft, den die O, wie A weiß, gern trinkt, mit einem Medikament, das die O praktisch willenlos macht, ihre Sinneswahrnehmungen einschränkt und auch zu einem Abgang führen kann. Die Schwangerschaft der O zu beenden, ist dabei sein Hauptmotiv.

Später schickt er die O mit dem Auto nach Hause, obwohl diese bei ihm übernachten wollte. Auf dem Heimweg hat O einen Unfall mit einem anderen Auto, bei dem sie verletzt wird. Der andere Fahrer erleidet einen Totalschaden an seinem Wagen und einen Armbruch.

Die O wacht im Krankenhaus wieder auf und dem ungeborenen Kind ist nichts passiert.

Wir sollten dann die Strafbarkeit des A prüfen.

Zunächst sprachen wir § 218 StGB an und kamen zur Frage, ob ein Versuch strafbar ist. Dazu sprachen wir die Unterschiede von Verbrechen und Vergehen an und wann der Versuch strafbar ist. Dabei sollten wir auch die jeweilige Norm zitieren.

Außerdem sprachen wir bei einem eventuellen versuchten Totschlag am Kind an, wann das „Menschsein“ im Strafrecht beginnt.

Dann kamen wir zu den Straßenverkehrsdelikten und prüften den § 315c an.

Diesbezüglich sprachen wir die Möglichkeit einer Strafbarkeit durch Unterlassen an und ob A in dem Fall eine Garantenstellung aus Ingerenz hat.

Außerdem diskutierten wir die Begehung des 315c in mittelbarer Täterschaft. Wir sprachen an, welche Formen von Täterschaft es gibt und ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft vorliegen.

Dann besprachen wir die Konkurrenzen und grenzten Tateinheit von Tatmehrheit ab und wann Spezialität, Konsumtion und Subsidiarität, bzw. eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat vorliegen.

Dann sponn der Prüfer den Fall weiter.

Als O im 7./8. Monat schwanger ist, bekommt A Panik und tötet O, indem er ihr wieder das Medikament im Ananassaft verabreicht und sie daraufhin erhängt, um einen Selbstmord zu fingieren.

Wir sollten nun prüfen, wie er sich dadurch strafbar gemacht hat.

Dabei sprachen wir den §211 an und diskutierten in Frage kommende Mordmerkmale.

Schließlich wollte der Prüfer wissen, wie das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und welche Verdachtsformen es gibt.

Zuletzt wollte der Prüfer noch wissen, wie sich der Apotheker, bei dem A das Medikament erstanden hat, strafbar machen könnte, wenn er vor Gericht aussagen würde.

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