Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,5
Aktenvortrag 9
Zivilrecht 10
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 12
Endpunkte 11
Endnote 8,37

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Aktuelle Themen zum Einstieg

Paragraphen:  § 316a StGB, 252 StGB, 239a StGB, 240 StGB; 239b StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fragte zunächst nach aktuellen Ereignissen. Seine erste Frage bezog sich auf eine zum 1.1 in Bayern neu gegründete Abteilung zur Terrorismusbekämpfung, was allerdings keiner der Prüflinge wusste.
Anschließend nahm er die aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung zum Aufhänger, um die Prüflinge auf den 100g StPO hinzuweisen.
Im Anschluss schilderte der Prüfer einen Fall. Da dieser recht lange war, fasste er ihn im Anschluss noch einmal selbst überblicksartig zusammen.

Inhalt des Sachverhalts war in etwa:
A begeht einen Diebstahl und flieht aus dem Kaufhaus. Dabei wird er vom Kaufhausdetektiv verfolgt. Aus diesem Grund springt er in das Auto der wartenden fremden B und droht ihr mit einer Sprühflasche das Gesicht zu verätzen. A zwingt B loszufahren.
Während er Fahrt stellt er fest, dass B die Verlobte des reichen C ist und überlegt sich, dies zu einer Erpressung auszunutzen. Er ändert seinen Plan und fährt mit B zu unbewohnten einer Waldhütte des D, wo A von der B ihr Handy durch Drohung erlangen möchte, um den C zu kontaktieren. B weigert sich, worauf A die B fesselt und über Nacht in der Hütte zu lassen, damit sie zur Besinnung kommt.
In der Prüfungszeit konnte dabei nur auf den ersten Tatkomplex eingegangen werden, was den Prüfer aber nicht störte. Wahrscheinlich sollte die komplizierte Abfolge nur Verwirrung stiften und präzisen Arbeiten notwendig machen.
Die besondere Schwierigkeit des Falles war, sich auch durch Paragraphen wie 316a StGB, 239a StGB oder 239b StGB nicht verunsichern zu lassen.

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