Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
|
Kandidat |
1 |
|
Endpunkte |
5,79 |
|
Endnote |
7,09 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Täter T kletterte über eine Leiter zu einem Fenster im Obergeschoss der Wohnung des A, während sich A nicht im Haus befand. T stieg durch das Fenster in die Wohnung ein und nahm dort eine Armbanduhr an sich, die er in seine Hosentasche steckte. Als T anschließend die Wohnung wieder verließ und über die Leiter hinabkletterte, wurde er von A überrascht. T versuchte daraufhin, A zu Boden zu schlagen, verfehlte ihn jedoch. Einen weiteren Schlag unternahm nicht, sondern nutzte die Situation, um zu fliehen. Die Prüfung begann mit § 242 StGB und der Frage, ob sich T wegen Diebstahls an der Armbanduhr strafbar gemacht haben könnte. Zunächst wurde der Grundtatbestand des § 242 StGB geprüft, der im vorliegenden Fall weitgehend unproblematisch war. Die Prüferin wollte hier einmal alle Merkmale des objektiven und subjektiven Sachverhalts sowie deren Definitionen hören und unter den von ihr geschilderten Sachverhalt subsumiert haben. Darüber hinaus wurde geprüft, ob ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs.1 StGB in Verbindung mit § 242 StGB in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die verschiedenen Nummern des § 244 Abs. 1 betrachtet, darunter Nr. 1 a) bzw. b) bzgl. der Leiter sowie Nr. 3 geprüft. Auch § 244 Abs. 4 StGB wurde kurz angesprochen, da es sich bei der Wohnung des A um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelte. Im weiteren Verlauf wurde eine versuchte Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB geprüft. Zunächst wurde kurz der Grundtatbestand des § 223 StGB im abgehandelt, der ebenfalls unproblematisch war. Anschließend wurden die möglichen Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB erörtert, insbesondere die Frage, ob die Leiter als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB eingeordnet werden könnte. Zudem wurde die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, also eine das Leben gefährdende Behandlung, angesprochen. Da T den Schlagversuch verfehlte, wurde die Tat im Versuch geprüft. In diesem Zusammenhang wurden auch die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts erörtert, insbesondere die Fragen, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorlag und ob der Versuch, als beendet oder unbeendet einzuordnen war und welche Rücktrittshandlungsvoraussetzungen sich daraus ergeben. Abschließend wurde noch § 252 StGB angeprüft. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch auf die Qualifikationen des § 250 StGB eingegangen, die bei § 252 entsprechend herangezogen werden können. Dabei wurde erneut diskutiert, ob T die Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1a)/b) bzgl. der Leiter verwirklicht haben könnte. Zum Abschluss der Prüfung wurde noch eine kurze Frage zum Strafprozessrecht gestellt. Dabei ging es darum, welche Maßnahme die Staatsanwaltschaft ergreifen könnte, um den fliehenden T zu fassen. Als Antwort wurde der Erlass eines Haftbefehls genannt. Anschließend wurde nach der gesetzlichen Grundlage in der StPO sowie nach den Voraussetzungen gefragt, vgl. § 112 StPO. Dabei sollte insbesondere angesprochen werden, dass neben den gesetzlichen Haftvoraussetzungen auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich ist, da die Anordnung der Untersuchungshaft eine Ermessensentscheidung darstellt.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Februar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

