Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,08 7,08 5,4 4,0
Aktenvortrag 7,08 7,08 5,4 4,0
Zivilrecht 9 5 10 8
Strafrecht 9 5 7 7
Öffentliches Recht 9 6 8 11
Endpunkte 9 5,33 8,33 8,66
Endnote 7,56 6,64 6,13 5,16

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen: Diebstahl, gefährliches Werkzeug bei §244 I Nr.1a Alt.2 StGB, Konkurrenzen, Wohnungsdurchsuchung, Richtervorbehalt; §105 StPO

Paragraphen:  §242 StGB, §243 StGB, §244 StGB, §102 StPO, §13 GG VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Ausgangsfall lautete: A und B laufen nachts in Passau herum und kommen an einem

Kindergarten vorbei. Dabei kommt ihnen die spontane Idee, in den Kindergarten einzubrechen. Dabei soll B draußen Wache halten und A einbrechen. Ohne Wissen des B holt A unter seiner Jacke ein Brecheisen heraus und beschädigt ein Fenster derart, dass er hindurchklettern kann. Im

Kindergarten nimmt er 2 Laptops und 50 Euro an sich. Danach flieht er mit B vom Tatort. Strafbarkeit von A und B?

Zunächst begannen wir mit A:

Als Erstes war §242 StGB zu prüfen, der eindeutig gegeben war. Danach mussten wir auf §243 I 2 Nr.1 StGB eingehen (Strafzumessung! KEINE Qualifikation, wie einer meiner Mitprüflinge meinte.). Danach begann eine der Hauptdiskussionen, nämlich ob sich der A auch nach §244 I Nr.1a Alt.2 strafbar gemacht hat. Problematisch ist, ob A mit dem Brecheisen ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt hatte. Hier ist der Streitstand zum Beisichführen ausführlich besprochen worden.

Danach wurden die Strafbarkeiten aus §123 I und §303 I angesprochen und die Konkurrenzen zu §244 StGB (§123 I wurde durch §243 I 2 Nr.1 bereits konsumiert, §303 I steht neben §244 I in diesem

Fall).

Dann kam die Strafbarkeit des B:

Hier ging es hauptsächlich um die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Wir haben uns für eine Mittäterschaft nach §25 II entschieden. Dabei war dann noch zu prüfen, ob sich B auch nach den §§244 I, 25 II strafbar gemacht hat, da er nichts von dem Brecheisen des A wusste. Aufgrund des fehlenden Vorsatzes des B bezüglich dieses Werkzeugs hat B sich nur nach den §§243 I 2 Nr.1, 242 I strafbar gemacht (§123 wiederum konsumiert, §303 nicht einschlägig, da B keinen Vorsatz bezüglich der Beschädigung hatte).

Danach wurde nochmal kurz die Problematik des gefährlichen Werkzeugs bei §244 I Nr.1a aufgegriffen mit einem weiteren Fall: A kaufte in einem Baumarkt mehrere Rohre. Dabei steckte er während des Einkaufs ein Teppichmesser in seine Hosentasche. An der Kasse bezahlte er die Rohre, aber nicht das Teppichmesser. Strafbarkeit des A?

Auch hier sind die §§242 I und 244 I Nr.1a Alt.2 erfüllt. Das Stecken in die Tasche stellt eine Gewahrsamsenklave dar, durch die neuer Gewahrsam des A begründet wurde. Dadurch führte er auch gleichzeitig ein gefährliches Werkzeug bei sich (kann man auch anders sehen).

Zum Schluss kam ein StPO-Teil (zum oberen Einbruch in den Kindergarten): Ein Zeuge sagte während des Ermittlungsverfahrens aus, dass er den A in seiner Jacke wahrscheinlich erkannt habe zum Zeitpunkt der Tat. Daraufhin klingelte die Polizei bei A.

Gefragt wurde nun nach den Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung (§§102 ff. StPO) und dabei gezielt nach dem Begriff der Gefahr im Verzug in §105 StPO. Dabei musste man auch auf eine mögliche Grundrechtsverletzung des Art.13 GG eingehen, wenn die StA den Richtervorbehalt (Art.13 II GG) übergehen sollte, um schnell die Beweise zu sichern.

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