Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,71 6,9 5,0 5,5 6,9
Aktenvortrag 7 9 7 7 9
Zivilrecht 10 9 8 8 11
Strafrecht 7 9 6 8 10
Öffentliches Recht 7 9 8 9 8
Endnote 5,79 7,67 5,82 6,37 7,83

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Körperverletzungsdelikte, Irrtum, Versuch, Rücktritt

Paragraphen: §223 StGB, §224 StGB, §228 StGB, §17 StGB, §323a StGB

Prüfungsgespräch:  Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung einleitend mit einigen Fragen und stellte uns dann zwei Fälle: Unsere Prüfung begann damit, dass der Prüfer von uns wissen wollte, welche Arten von Strafen es gebe. Wir antworteten Geld- und Freiheitsstrafen. Das war jedoch nicht das, was er hören wollte. Ihm ging es um Geld- und Freiheitsstrafen auf der einen Seite und um freiheits- entziehende Maßnahmen (§§63ff. StGB) auf der anderen Seite. Dann wollte er wissen, welche es gibt. Zum Schluss wollte er noch wissen, was als Nebenstrafe angeordnet werden kann. Hier war die richtige Antwort § 44 StGB, das Fahrverbot. Danach wollte er, dass wir die Entziehung der Fahrerlaubnis vom Fahrverbot abgrenzen.

Im ersten Fall ging es um die Beschneidung eines 4jährigen Jungen, dessen Eltern dem muslimischen Glauben angehörten. Sie ließen die Beschneidung von einem muslimischen Arzt durchführen. Dieser verwendete ein Skalpell. Eine medizinische Indikation bestand nicht. Die Wunde wurde mit 4 Stichen genäht. Nach 4 Tagen ging die Wunde wieder auf, blutete stark und musste im Krankenhaus ärztlich versorgt werden. Der behandelnde Arzt erstattete Anzeige gegen den muslimischen Arzt.

Der Prüfer wollte § 223 zuerst sauber durchgeprüft haben. Danach kamen wir zu § 224 I Nr. 2 (Nr.5 schloss er aus!). Hier ging es ihm darum, ob ein Skalpell in der Hand eines Arztes ein gefährliches Werkzeug ist, was am Ende zu verneinen war. Danach ging es ihm um die rechtfertigende Einwilligung der Eltern und ob diese für ihren 4 jährigen Sohn überhaupt einwilligen konnten? Dann kamen wir dazu, ob der muslimische Arzt eventuell einem Irrtum unterlag. Hier diskutierten wir die Irrtümer und gingen dabei auch auf den ETB ein und fragten uns, ob dieser vorlag. Am Ende lehnten wir den ETB ab und kamen zum Verbotsirrtum gem.§ 17 StGB. Hier wurde nun die Frage der Vermeidbarkeit diskutiert. Am Ende kamen wir dazu, dass dieser Fall vorher noch nie entschieden wurde und der Irrtum somit für den Arzt unvermeidbar war. Der Prüfer verwies uns dann noch auf § 1631d BGB, der aufgrund dieses Falles vom Gesetzgeber eingefügt wurde.

Im zweiten Fall ging es darum, dass A sich betrunken hatte, dann zu B ging und mehrfach auf B mit Tötungsvorsatz einstach. Nach dem dreimaligen Zustechen war B schwer verletzt und sagte in Richtung A: „Dann bring mich doch gleich richtig um!“. A dachte, dass die Verletzungen nicht tödlich seien und ging. Wäre B nicht von Nachbarn gefunden worden, wäre er gestorben.

Hier begannen wir die Prüfung mit §§ 223 I,II, 224 I Nr. 2,5, 22, 23 I StGB. Hier wollte er, dass wir den Versuch sauber durchprüfen. Das Problem des Falles lag hier beim Rücktritt. Er ging kurz darauf ein, ob ein Fehlschlag zu fordern sei. Dann prüften wir, ob der Versuch beendet oder unbeendet war. Der Prüfer wollte auf § 24 I 2 StGB hinaus. Er wollte wissen, ob Freiwilligkeit vorlag, was wir bejahten. Am Ende scheiterte der Rücktritt jedoch am fehlen- den ernsthaften Bemühen des A die Vollendung zu verhindern, sodass ein Rücktritt abzulehnen war.

Danach wandelte der Prüfer den Fall so ab, dass der A so betrunken war, dass er schuldlos handelte. Hier prüften wir dann §323a StGB (Vollrausch). Wichtig war Herrn Wegner, dass auch Abs.2 zu beachten war.

Zum Schluss prüften wir noch die alic. Danach war die Zeit um und unsere erste Prüfung vorbei.

 

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