Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Prüfungsgespräch Frage-Antwort:

Info: Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Prüfungsamt

Prüfungsthemen:

Gestörte Gesamtschuld – § 1664 BGB als Anspruchsgrundlage –

Übertragung der Haftungsbeschränkung auf deliktische

Ansprüche – teleologische Reduktion im Straßenverkehr

 

 

Paragraphen: §1664 BGB , §823 BGB , §280 BGB

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns einen Fall aus: Eine Mutter überquert mit ihrer Tochter eine Straße zu Fuß, dabei übersieht sie leicht fahrlässig einen Motorradfahrer, das Kind wird verletzt. (OLG BAMBERG)

Anspruchgrundlage eines Anspruchs der Tochter gegen ihre Mutter sollte § 1664 BGB sein. Diesen prüften wir durch. Der Prüfer wollte darauf hinaus, dass der BGH im Straßenverkehr eine teleologische Reduktion dieser Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt annimmt, das OLG Bamberg allerdings in diesem Fall entgegen den BGH entschieden hat, dass für Fußgänger doch § 1664 einschlägig sein soll.

Wir gingen zur deliktischen Haftung aus § 823 I und II iVm § 229 StGB über. Schließlich fragte er nach Ansprüchen des Motorradfahrers, § 7 StVG.

Wir kamen zum Problem der gestörten Gesamtschuld und der Frage, ob § 254 II 2 BGB eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt.

Dazwischen sprang der Prüfer kurz auf einen aktuellen Fall: In Dresden hatten Eltern gegen die Stadt auf Amtshaftung geklagt, da nicht genügend Kitaplätze zur Verfügung gestellt wurden. Geltend gemacht wurde der Verdienstausfall der Eltern. Er wollte hören, warum das LG unabhängig vom Streitwert zuständig sei (Amtshaftungsanspruch) und warum das OLG Dresden die Eltern abschlägig beschieden hatte (die Eltern waren nicht von der Schutzweite der Amtspflicht aus dem SGB, für Kinder Kitaplätze zu schaffen, umfasst).

Der Prüfer verhält sich während der Prüfung wenig respektvoll, man darf sich davon nicht einschüchtern lassen, auch wenn das manchmal schwer fällt.

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