Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,12 6 6 7
Aktenvortrag 12 4 6 15
Zivilrecht 8 8 6 13
Strafrecht 8 8 6 13
Öffentliches Recht 10 10 8 13
Endpunkte 9,5 9 9 13
Endnote 7 7 7 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Diebstahl, Untreue, Betrug

Paragraphen: §242 StGB, §266 StGB, §263 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Einstieg in die Prüfung war unser Fall des Aktenvortrages: P, der zuvor bei A Prokurist war, schloss mit B einen Kaufvertrag um sich bei A für die Kündigung zu rächen. Wir sollten die Strafbarkeit des Ps prüfen.
Zunächst einmal kam § 263 in Betracht. P täuscht konkludent über eine Vertretungsmacht. Der Prüfer setzt Wert auf Definitionen. B erleidet eine Fehlvorstellung Irrtum. Eine Vermögensverfügung ist auch gegeben. So dass wir zum Vermögensschaden kommen. Ein Vertragsschluss ist eine Vermögensgefährdung, welche von §263 erfasst ist.
Problematisch ist allerdings, dass Verfügender und Geschädigter nicht identisch sind. Hier ist auf den Dreiecksbetrug einzugeben. Danach muss nur der Getäuschte und Verfügende identisch sein. Hier Dreiecksbetrug zu verneinen.
Eine Untersagung ist auch zu verneinen. Fehlt es an der Zueignung.
Fraglich ist nun, ob sich P nach §266 strafbar gemacht hat.
Der Prüfer wollte wissen, dass die Untreue nur die Vermögensbetreuungspflicht erfasst. Nicht jeder AN kann sich wegen Untreue strafbar machen, nur solche die einen besonderen Bezug zum Vermögen de AG haben, dieses verwalten.
Zweiter Fall:
Z trennt sich von seiner Lebensgefährtin und zieht aus ihrer Wohnung. Als diese auf Arbeit ist, schloss er mit seinem Schlüssel, welcher er ihr wieder zurückgeben soll die Wohnung auf und nahm Geld aus dem Tresor, welches L ihm noch schuldet.
Frage: Strafbarkeit des Z
In Betracht zunächst §§242,243
Problematisch war allein, ob die Wegnahme eine rechtswidrige Zueignung darstellte, denn hatte Z einen Anspruch auf das Geld. Hier Streit Wertsummentheorie darstellen.
Feststellen, dass §243 eine Strafzumessung ist und nach der Schuld geprüft wird.
Schlüssel ist falsch i.S.d. 243.
Dann ist noch §244 als Qualifikation zu prüfen und §123.
Er wollte anschließend noch die Zuständigkeiten der Gerichte wissen.
Kurz: angenehme Prüfung.