Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom September 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 8,85 9,3 10,5 11,5
Zivilrecht 14 1 1 1
Strafrecht 13 1 1 1
Öffentliches Recht 13 1 1 1
Endnote 10 9,6 10,4 11,8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Strafprozessrecht, Belehrungspflichten, Eilmaßnahmen, Beweisverwertungsverbote, Mord, Abgrenzung, Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Straßenverkehrsdelikte, Paragraphen §§ 211, 22, 23 StGB, § 113 StGB, § 316 StGB, § 315 b StGB, § 136 StPO, § 81 StPO

Paragraphen: §136 StPO, §136a StPO, §250 StPO, §211 StGB, §316 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Fall 1:
A ersticht den B. Danach geht er zur Polizei und schildert dort seine Identität und den Vorfall, ohne vorher gefragt zu werden. Im Anschluss wird er vorläufig von den Polizeibeamten festgenommen und weiter zu Einzelheiten der Tat befragt (ohne Belehrung). Erst später wird er gem. § 136 StPO belehrt. A macht dann noch weitere Angaben im Glauben, diese könnten sich positiv auf das Strafmaß auswirken. Später in der Hauptverhandlung macht er aber keine Angaben mehr zum Tatgeschehen und erhebt Widerspruch gegen die Verwertbarkeit.
Sind die Angaben des A verwertbar?
Hier sollte im Wesentlichen zwischen den drei Zeiträumen unterschieden werden und herausgearbeitet werden, ob Beweisverwertungsverbote vorliegen. Die Angaben am Anfang waren eine Spontanäußerung, wonach es an einer Vernehmung fehlt (da kein amtliches Auskunftsverlangen). Diese Angaben sind grundsätzlich also durch Vernehmung der Verhörperson in der Hauptverhandlung verwertbar. Im Rahmen der vorläufigen Festnahme sollte zunächst die Belehrungspflicht nach §§ 127 IV, 114 b StPO erkannt werden. Hiergegen wurde verstoßen. Nun musste schulbuchmäßig geprüft werden, ob ein solches Beweiserhebungs-verbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Es wurde zwischen absoluten und relativen Beweisverwertungsverboten unterschieden. Da die Belehrungspflicht gerade die Rechte des Beschuldigten sichern soll, wurde ein relatives Beweisverwertungsverbot angenommen. Die weiteren Angaben des A sind grds. verwertbar, da eine Belehrung dann erfolgt ist. Hier war lediglich problematisch, dass keine sog. qualifizierte Belehrung stattfand. Ein solcher Verstoß ist aber nicht so schwerwiegend und führt deshalb nicht zwangs-läufig zu einem Beweisverwertungsverbot.

Fall 2:
A fährt mit BAK von 1,6 Promille ein Kfz. Er gerät in eine Polizeikontrolle und verweigert einen Atemalkohol-test. Daraufhin ordnet der Polizeibeamte eine Blutprobenentnahme an – ohne Einholung einer richterlichen Anordnung. Daraufhin bekommt der A Panik und flüchtet wieder in sein Kfz und fährt damit los. Sodann stellt sich der Polizeibeamte Q ihm in den Weg. Der A sieht diesen und fährt weiterhin auf ihn zu. Im letzten Moment kann der Q sich durch einen Sprung zur Seite retten.
Hinreichender Tatverdacht des A?
Eilmaßnahmen?
Hier war zunächst § 316 I, II StGB zu prüfen. Problematisch war, ob der A der Tat überführt werden kann. Zu erörtern war, ob die Blutprobenentnahme zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Dies wurde verneint und der hinreichende Tatverdacht bejaht. Danach wurde der versuchte Mord geprüft. Hier kam es auf eine saubere Darstellung der Mordmerkmale an. Im Ergebnis wurden diese verneint und versuchter Totschlag angenommen. In diesem Zusammenhang wurde der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abgegrenzt. Weiterhin gingen wir auf § 113 StGB (Kfz als gefährliches Werkzeug) und § 315 b StGB ein. Dem Prüfer kam es bei § 315 b StGB auf eine Abgrenzung zu § 315 c StGB an. Bei den Eilmaßnahmen wurden ein Haftbefehl und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angesprochen.