Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 10,08 6,08 3,9 6,16
Aktenvortrag 16 9 6 6
Zivilrecht 15 12 7 8
Strafrecht 14 13 8 8
Öffentliches Recht 15 13 8 8
Endpunkte 70,08 53,08 32,9 36,16
Endnote 11,6 8,31 5,6 7,38

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Totschlag, Rechtfertigung, Erlaubnistatbestandsirrtum, Zuständigkeiten

Paragraphen: §212 StGB, §16 StGB, §17 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

X und Y wollen den alten gehbehinderten O ausrauben. Die beiden haben zu diesem Zweck auch eine Waffe dabei. Nachdem O nichtsahnend die Tür öffnet, wird er von X mit Hilfe der Waffe in Schach gehalten, damit Y sich in Ruhe nach Wertgegenständen umsehen kann. Die Alarmanlage des Hauses wird jedoch ausgelöst. Bevor sich X und Y zum Auto begeben entwendet der Y noch einen Briefumschlag mit 1000 Euro in bar aus dem Haus. O bekommt hiervon nichts mit. Der bis dahin unbewaffnete O holt seine eigene Waffe und verfolgt X und Y. Als X den Wagen starten will kommt es zu einer Fehlzündung. O erkennt dies nicht und geht davon aus, dass Y vom Beifahrersitz aus auf ihn geschossen hat. Daraufhin fühlt sich O bedroht und schießt seinerseits Richtung Auto. Dabei handelte er mit Eventualvorsatz. Die Kugel aus dem Gewehr des O trifft nur den Reifen des Wagens. X und Y realisieren, dass der Wagen nicht gestartet werden kann und setzen die Flucht zu Fuß weiter. O möchte dem Y noch einen Denkzettel verpassen und gibt einen weiteren Schuss in seine Richtung ab. Der Y wird tödlich in den Rücken getroffen. Der O ging davon aus, dass sein Verhalten erlaubt sei.
Gefragt wurde nur nach der Strafbarkeit des O. Darüber hinaus wurde eine Strafbarkeit wegen Mordes ausgeschlossen.
Beginnen sollten wir mit einer versuchten Totschlagsprüfung wegen des ersten Schusses durch O. Insbesondere eingegangen sind wir auf die Möglichkeit einer Rechtfertigung wegen Notwehr. Dabei war auf einen Angriff wegen dem Eingriff ins Eigentum in Bezug auf die 1000 Euro einzugehen. An dieser Stelle spielte dann auch Art.2 EMRK eine wichtige Rolle. Die Tatsache, dass O auch einen Angriff in der Interpretation der Fehlzündung als Schuss sah führte uns dann zur Prüfung eines Erlaubnistatbestandsirrtums. Hierbei legte Dr. Schatz besonderes Augenmerk auf die unterschiedlichen Theorien und die rechtliche Behandlung. Im weiteren Verlauf der Prüfung sollten wir noch eine klare Differenzierung eines Erlaubnistatbestandsirrtums und eines Erlaubnisirrtums vornehmen. Anschließend ging es darum, wann ein Irrtum vermeidbar iSd §17 II StGB ist. Während der weiteren Falllösung sollten Begriffe wie vorwerfbare Schuld des Täters und Unrechtbewusstsein genau bezeichnet werden. Anschließend gab es einen kleinen Exkurs in die StPO. Es wurde danach gefragt, vor welchem Gericht Tötungsdelikte angeklagt werden. Dann folgte eine kleine Beschreibung des Instanzenzuges. Die Prüfung endete mit der Begriffsbestimmung von Beschuldigtem, Angeschuldigten und Angeklagtem.

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