Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen Februar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Februar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 59 50 45 40 35
Zivilrecht 10 11 10 8 9
Strafrecht 12 12 8 9 11
Öffentliches Recht 14 10 12 10 4
Endpunkte 95 83 75 67 59
Endnote 10,55 9,22 8,33 7,44 6,55

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: siehe unten

Paragraphen: §123 StGB, §249 StGB, §22 StGB, §242 StGB, §243 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Zwischenthemen, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Unsere mündliche Prüfung zum Prüfungsfach Strafrecht war als letzte an der Reihe. Herr Prüfer begann mit folgendem Fall: A hat sich eine Schreckschusspistole, die wie eine echte Pistole aussah, sowie eine Sturmmaske zugelegt in Absicht, eine Tankstelle zu überfallen, um so an das Geld in der Kasse zu gelangen. Bereits auf der Höhe der Tanksäulen wurde jedoch A von der Polizei festgenommen.

Die Frage lautete, wie sich A strafbar gemacht hätte. Die gefragte Prüfungskandidatin machte zunächst Überlegungen zu dem einschlägigen Straftatbestand und benannte zunächst einen Raub gem. § 249 StGB. Ergänzte aber zugleich die Möglichkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) 2. Alt. StGB in Bezug auf die mitgeführte Schreckschusspistole. Hierauf stellte Herr Prüfer die Frage, im welchem Verhältnis diese Straftatbestände zueinanderstanden. Nachdem dies mit Grundtatbestand /Qualifikation beantwortet wurde, wurde mit der Versuchsstrafbarkeit des § 250 I Nr. 1 a) 2. Alt. StGB begonnen.

Beim Prüfungspunkt der Strafbarkeit des Versuchs im Rahmen der Vorprüfung wollte Herr Prüfer, nachdem erklärt wurde weshalb der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist, die hierzu einschlägigen Normen hören (§ 12 StGB). Im Anschluss hieran stellt sich das Problem, nach der Auslegung des Begriffs eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Nachdem die verschiedenen Ansätze hierzu referiert worden stellt sich Problematik des unmittelbaren Ansetzens. Zuvor wollte Herr Prüfer von dem jeweiligen Prüfling auch hören, ob er wüsste, wie so eine Tankstelle aufgebaut sei (Tanksäulen, hintendran das Häuschen mit der Kasse, was Herr Prüfer als Minisupermarkt bezeichnete). Insoweit wurde zum Teil das unmittelbaren Ansetzen bejaht als auch verneint. Beides akzeptierte Herr Prüfer. Des Weiteren wurde der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs benannt. Hierzu wollte Herr Prüfer die Definition des befriedeten Besitztums hören. Auch hier wurde insbesondere Versuch/Vollendung referiert. Sodann wurde von Herrn Prüfer eine Abwandlung eingebracht, nachdem nunmehr A bereits das Häuschen mit der Kasse betreten hätte, jedoch der Kassierer, bereits als er A mit seiner Sturmmaske geflüchtet sei. Nachdem es A nicht gelungen war die Kasse zu öffnen, habe er aus Frust aber einen Schokoriegel mitgenommen.

Diesbezüglich wurde ein Diebstahl einer geringwertigen Sache geprüft. Zugleich wurde der Versuch eines Raubs diskutiert und auch insoweit der Raub von der räuberischen Erpressung abgrenzt.

In diesem Zusammenhang stellt auch Herr Prüfer die Frage nach den Konkurrenzen. Nach der Definition der Begriffe Tateinheit (§ 52) und Tatmehrheit (§ 53) fragte Herr Prüfer auch nach dem prozessualen Tatbegriff.

Auch wurde die Frage nach der Einstellungsmöglichkeit eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft thematisiert.

Insgesamt eine faire Prüfung. Anzumerken sei noch, dass Herr Prüfer auf kurze präzise Antworten wert legt und es auch zu schätzen weiß, wenn ein Prüfungskandidat, nachdem er einen Fehler in seiner Antwort bemerkt hat, dies eingesteht und diese revidiert.

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