Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 34 32 22 22,5 25,5
Zivilrecht 10 8 9 6 10
Strafrecht 12 13 14 7 12
Öffentliches Recht 12 13 14 9 12
Endpunkte 68 66 59 44,5 59,5
Endnote 7,56 7,34 6,56 4,95 6,61

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Straßenverkehrsdelikte, insbesondere 315c – kurz angesprochen wurden auch 223/224, 229 und Strafantrag

Paragraphen:  §315c StGB, §229 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung damit, dass er uns mündlich einen kurzen Sachverhalt vortrug: A fuhr eines Abends eine Straße entlang. Wie üblich fuhr er dabei mit zu hoher Geschwindigkeit. Dabei übersah er ein Schild, das auf einen Zebrastreifen hinweist. B, der gerade den Zebrastreifen überquerte, wurde von A´s Fahrzeug getroffen und landete verletzt im Straßengraben.
Hier endete der Sachverhalt, es ist also nicht bekannt, ob B letztlich verstarb. Für die nachfolgende Prüfung galt er „nur“ als verletzt.
Der Prüfer wollte zuerst wissen, welche Delikte denn in Frage kommen. Körperverletzungsdelikte (223/224 und hier insbesondere 229) wurden kurz angesprochen, aber der Schwerpunkt lag auf den Straßenverkehrsdelikten. Nun ging es darum, ob 315b oder 315c einschlägig sind. Ein Prüfling antwortete, dass 315b Eingriffe von außerhalb in den Straßenverkehr umfasste, während hier 315c, der am Straßenverkehr Beteiligte umfasst, einschlägig ist.
315 I Nr. 1 wurde schnell abgelehnt, da A weder alkoholisiert noch geistige oder körperliche Mängel hatte. Im Folgenden ging es dann sehr ausführlich um 315 I Nr. 2 a – das Nichtbeachten der Vorfahrt. Durch stetige Nachfragen von der Prüfer ergab sich, dass die Voraussetzungen „grob verkehrswidrig oder rücksichtslos“, das Nichtbeachten der Vorfahrt und die „dadurch“ verursachte Gefährdung von Leib und Leben kumulativ sind, also insgesamt vorliegen müssen, was sich aus dem Wörtchen „dadurch“ ergibt. Ungefähr 15-20 Minuten lang ging es nur darum, was denn nun das Wort grob in „grob verkehrswidrig“ bedeutet. Alle Prüflinge sagten sinngemäß dasselbe, dass dies eben eine Verstärkung von „nur“ verkehrswidrigem Verhalten sei, aber der Prüfer wollte es sehr genau wissen es schien, als hätte er auf ein ganz bestimmtes Schlagwort gewartet. Dieses nannte er dann irgendwann, aber es erschien so banal, dass sich keiner von uns mehr daran erinnern konnte, auf welches Wort er denn nun gewartet hatte.
In der Diskussion ging es um die Sorgfaltspflichtverletzung des A, die Vorhersehbarkeit des Unfalls und die Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit zu Eventualvorsatz. Der Prüfer stellte auch Fragen zu Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, da vorliegend A wohl einen Vorsatz bezüglich des schnell Fahrens, aber höchstens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Unfalls hatte.
In diesem Zusammenhang fragte der Prüfer auch, wie das denn bei illegalen Straßenrennen sei, insbesondere welche Vorsatzform vorlag. Letztlich kam dabei heraus, dass Eventualvorsatz vorlag, während er uns erklärte, dass in der Schweiz bei Straßenrennen Vorsatz hinsichtlich möglicher Verletzungen Unbeteiligter angenommen wird und der Eventualvorsatz in Deutschland somit keine Selbstverständlichkeit sei.
Auch den Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Gefährdungslage wollte er wissen.
Im Übrigen wurde noch festgestellt, dass ein Strafantrag nach §230 nötig sei, da es sich um ein Antragsdelikt handelt.
Die Prüfung erschien uns etwas seltsam, da es quasi nur um Straßenverkehrsdelikte bzw. eigentlich nur um 315c I Nr. 2a ging, dafür in aller Ausführlichkeit. Insofern hätten wir uns alle etwas schlechter eingeschätzt als wir letztlich bewertet wurden, da wir offenbar nicht immer mit seinen Fragen viel anzufangen wussten und sich ja ein Großteil der Frage um die Bedeutung des Wortes „grob“ drehte. Alles in allem war die Prüfung aber recht fair, was sich durchaus auch in den Noten wiederspiegelt.

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