Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom November 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im November 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 8 5 3,2 6,5 6,
Zivilrecht 12 5 5 10 9
Strafrecht 9 5 5 10 9
Öffentliches Recht 10 5 5 10 9
Endpunkte 10,25 5 5 10 9
Endnote 8,7 7 4,0 7,9 7,

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Falschgeld in den Umlauf bringen und beschaffen § 146 StGB

Paragraphen: §146 StGB, §147 StGB, §263 StGB, §25 StGB, §27 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat uns einen Fall ausgeteilt, der ihr aktuell vorlag und bei welchem das Urteil in der nächsten Woche geschrieben werden müsste. Der Inhalt war im Wesentlichen wie folgt:
Der W. besorgte sich aus bislang unbekannter Quelle Falschgeld im Wert von 500.000 Euro.
Da der W. sich nicht selbst die Hände schmutzig machen wollte, beauftragte er den D damit bei eBay-Kleinanzeigen das Geld zu „waschen“. Sodann wickelte der D mehrere Geschäfte über eBay Kleinanzeigen ab um das Geld in Umlauf zu bringen, dabei beauftragte er in 2 Fällen auch den R um mit ihm die Geschäfte abzuwickeln, wovon der W aber nichts wusste. Die Geschäfte stellen sich wie folgt dar:
1. Anfang März kaufte er ein Notebook im Wert von 500 Euro er zahlte bar mit einer Blüte.
2. Am 6.3. kaufte er ein Motorrad für 16.000 Euro und zahlte in bar, das Geld wurde auf der Bankeingezahlt und das Falschgeld fiel nicht auf.
3. Am 16.03 wechselt ein BMW 316i den Besitzer. Für 16 000 Euro. Das Geschäft wird bar beglichen. Käufer und Verkäufer gehen gemeinsam zur Bank, um den vereinbarten Kaufpreis einzuzahlen. Die Überwachungskamera filmt die Einzahlung in mehreren Sequenzen. Dann sind zwei erschrockene Gesichter auf dem Bild zu erkennen, denn die Maschine nimmt nur die Hälfte der 500-EuroScheine an, dann schließt sich die Klappe. Die Quittung, die nur Sekunden später ausgedruckt wird, ist eindeutig: „Falschgeld“. Der „Käufer“ flüchtet Hals über Kopf mit einem wartenden Komplizen, dem Verkäufer bleibt zum Glück das Fahrzeug. Es ist nicht das einzige Geschäft, das ein Trio mit diesen recht seltenen „Blüten“ macht.
4. Kauf von Goldmünzen, der Verkäufer bemerkt nach dem Kaufgeschäft, dass es Falschgeld ist und vernichtet es erstattet aber keine Anzeige.
5. Kauf eines Autos.
6. Kauf von Elektrogeräten.
Die Prüferin prüfte den uns gänzlich unbekannten § 146 StGB und wollte Detailwissen hören, welches wir nicht präsentieren konnten. Dennoch ging es zunächst um die strafrechtlichen Grundlagen der Täterschaft und Teilnahme. Dabei wollte sie die einzelnen Tatbeiträge der verschiedenen Beteiligten rechtlich eingeordnet wissen. Auch kam es ihr darauf an, um wie viele strafrechtlich relevante Taten es sich gehandelt hat, damit haben wir uns sehr lange aufgehalten, da sie mehrmals die Prüflinge dasselbe fragte, wahrscheinlich war sie noch mit keiner Antwort zuvor zufrieden. Es ging um die Abgrenzung der verschiedenen Tatbestandshandlungsalternativen des § 146 StGB. Auch wollte sie in diesem Zusammenhang auf die Strukturgleichheit zum Betäubungsmittelgesetz hinaus und den §§ 29 ff. StGB, insbesondere ging es ihr um das Merkmal „Handeltreibend“. Sie wollte die strafrechtlich relevanten Taten des Drogendealers und der „Laufburschen“ an. Sie wollte viel zu den Konkurrenzen sowie dem prozessualen Tatbegriff wissen.
Anschließend fragte sie einen Prüfling noch, welche Straftaten noch verwirklicht worden sein könnten. Der Prüfling ging auf den Betrug näher ein. Meiner Erinnerung nach auch auf die Geldwäsche und die Begünstigung sowie die Hehlerei, wobei es nur zur Prüfung des Betrugstatbestandes kam. Der Prüfling ging noch auf den Bandenbegriff ein, wobei Frau Wetzen darauf wohl nicht hinauswollte. Ein anderer Prüfling prüfte auch, ob das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gegeben war. Was Frau Wetzen ablehnte, wobei sie darauf hinwies, dass dies durchaus kontrovers diskutiert wird.
Die Prüferin hat keinerlei strafprozessuale Fragen gestellt, was uns alle sehr verwunderte. Insgesamt war die Prüfung aufgrund der unbekannten Norm sehr zäh und wir waren alle enttäuscht, da es sich mit Strafrecht um unser aller Wahlfach gehandelt hat. Viele Prüflinge ließen sich auch von der Prüferin Nachfragen aus der Bahn werfen, da sie teilweise sehr provokant fragte, was man mit der Aussage jetzt meine und dass man das nochmal genauer erklären müsse und einem dabei das Gefühl gegeben hat, dass man sich besser nochmal umentscheiden solle.
Die Notengebung war wahrscheinlich der zähen Prüfung angemessen dennoch unterirdisch.