Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Oktober 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 3,58
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 6
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 4
Endpunkte 4,27
Endnote 5,25

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Straßenverkehrsdelikte, Versicherungsmissbrauch/-Betrug

Paragraphen: §315c StGB, §316 StGB, §229 StGB, §315b StGB, §265 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat einen Fall vorgestellt. Danach hat er den Sachverhalt auch ausgeteilt, aber direkt mit dem Fragen begonnen, weshalb keine Zeit war, im Sachverhalt noch Anmerkungen oder Markierungen vorzunehmen.
Folgender Fall sollte gelöst werden:
B braucht dringend Geld. Er möchte an die Versicherungssummer seines vollkaskoversicherten Fahrzeugs gelangen. Das Fahrzeug hat noch einen Wert von 6000 €.
Er überredet seinen Freund F, dass dieser mit seinem wertlosen Fahrzeug an einem fingierten Auffahrunfall mitwirkt.
In der Umsetzung gerät das Vorhaben allerdings aus den Fugen.
Als F mit seinem vorausfahrenden Fahrzeug wie abgesprochen scharf bremst, reißt der nachfahrende B aus spontaner Angst vor den Folgen des Unfalls das Steuer herum und gerät mit dem Fahrzeug über den Bordstein hinweg auf den Fußweg. Dort verfehlt er nur um weniger Zentimeter eine Fußgängerin, die mit ihrem Hund unterwegs ist. Der aus dem Tierheim stammende Mischling wird vom Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.
Der Umstand, dass bei dem Vorhaben auch Dritte zu Schaden kommen könnten, war B und F von Anfang an bewusst und gleichgültig.
Der nüchterne F hatte die Fußgängerin auch gesehen, als er in die Bremse trat. B hingehen hatte sich vor dem Geschehen Mut angetrunken, sodass er mit 0,8 Promille BKA und dem Gefühl unterwegs war, gut einen gebechert zu haben. B hatte aufgrund seines Tunnelblicks auch die Fußgängerin und ihren Hund nicht bemerkt, ehe der Hund von seinem Fahrzeug erfasst wurde.
Die Behandlungskosten des Hundes belaufen sich auf 8000 €. Am Fahrzeug des B entsteht durch den Aufprall an der Bordsteinkante ein Achsschaden von 2000 €.
B und F, der das Geschehen auf dem Fußweg im Rückspiegel auch gesehen hat suchen angesichts dessen mit ihren Fahrzeugen sofort das Weite.
Erstmal sollten Tatkomplexe gebildet werden.
Es wurden zwei Tatkomplexe gebildet, nämlich die Verabredung und die Bremsung. Später sind wir zu drei Tatkomplexen übergegangen: die Verabredung, die Bremsung und die Flucht.
Der Prüfer legte Wert darauf, die gedankliche Prüfung zu erklären. Also warum man diese Tatkomplexe gewählt hat.
Darauffolgend wurden alle möglichen einschlägigen Normen in den Raum geworfen. Es wurde genannt: §§ 315 c, 316, 229, 303, 142, 263 III, 22, 23, 265, 315b StGB. Wichtig ist immer laut und deutlich zu sprechen, sonst überhört er gerne man richtige Antworten.
Dann ging er über die einzelnen Normen zu prüfen. Dafür sollte erklärt werden, wie man die Prüfung aufbaut. Es wurde darauf eingegangen erst den Tatnächsten zu prüfen oder „Dick-Schiffe“ nach vorne.
Wir begannen mit der Strafbarkeit des F.
Der Prüfer hat sich auf den § 315 b StGB eingeschossen. Es sollte der Unterschied zur 315c StGB erklärt werden. § 315 b StGB regelt die Strafbarkeit für Eingriffe in den Straßenverkehr von außen. § 315 c StGB regelt die Strafbarkeit für Eingriffe in den Straßenverkehr von außen.‘
Dann sollte der objektive Tatbestand des § 315 b StGB geprüft werden. Es ging darum diesen so genau wie möglich durch zu prüfen und ordentliche Obersätze zu bilden und vernünftig zu subsumieren. Die verschieden Varianten des § 315 b StGB sollten durchgeprüft werden. Der Prüfer ging es nicht darum, Definitionen auswendig zu wissen, sondern diese auch selbst herleiten zu können aus dem Sinn und Zweck der Norm.
So musste auch der Schutzzweck des § 315 b StGB herausgearbeitet werden. Dieser ist die Sicherheit und Verkehrsfluss des Straßenverkehrs. Fraglich war dann, ob das Bremsen nicht gerade zum Verkehrsfluss gehört und ob sonst nicht eine Zweckwidrigkeit vorliegen würde. Dafür sollte von der konkreten Gefahr zur abstrakten Gefahr abgegrenzt werden. Welche davon muss beim § 315 b StGB vorliegen. Fraglich war dann auch, ob eine konkrete Gefahr beim Beinahe-Unfall (Verfehlen der Fußgängerin um wenige Zentimeter) vorliegt und inwiefern dieser dem F zurechenbar ist. Es wurden Kausalitätsfragen aufgeworfen. Problematisch war, dass das Vorliegen eines Unfalls und eines Beinahe-Unfalls gerade vom Zufall abgehängt. Auf die innere Willensrichtung konnte nicht abgestellt werden, da wir uns immer noch im objektiven Tatbestand befanden.
Hier Stichwort: Pervertierung
Danach gingen wir auf dem subjektiven Tatbestand ein. Dieser sollte definiert werden (= Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale). Es sollten die verschieden Vorsatzformen (Absicht, dolus directus, dolus eventualis dargestellt werden). Hier wurde problematisiert, dass F es gleichgültig war, dass Dritte zu Schaden kommen. Damit sollte dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit abgegrenzt werden. Im Anschluss wurde damit auch die Zurechnung des Beinahe-Unfalls auf subjektiver Ebene problematisiert.
Tipps:
Sauber und ordentlich prüfen. Immer Obersätze bilden, definieren und dann subsumieren.