Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
6,77 |
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Endnote |
6,77 |
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung fing damit an, dass jeder Prüfling in alphabetischer Reihenfolge den Instanzenzug einer Gerichtsbarkeit nennen sollte und auch den Sitz des Bundesgerichts. Danach musste jeder noch einen der folgenden Begriffe definieren: Subsumtion, Analogie, Auslegung (Methoden), teleologische Reduktion. Danach ging es mit folgendem Sachverhalt weiter: A ist mit F verheiratet. A kauft einen PKW des Herstellers H. A fährt wie mit den PKW in die Garage des F, er kann jedoch nicht rechtzeitig bremsen und durchfährt die Garagenwand, sodass die Garage des F einstürzt. A ist wie immer allzu sportlich eingefahren, aber der Gas Zug des PKW ist wegen einer fehlerhaften Aufhängung hängen geblieben, obwohl A den Fuß bereits vom Gaspedal genommen hat. F verlangt nun von H Schadensersatz. H erwidert, dass er nicht weiß, wie es zu diesem Fehler gekommen ist, möglicherweise hat ein Arbeiter schlampig gearbeitet, dafür sei aber der Personalchef oder der Meister verantwortlich, welche er sorgfältig ausgesucht und überwacht hat. Es waren keine vertraglichen Ansprüche zu prüfen. Zunächst sollten alle möglichen Anspruchsgrundlagen geprüft werden und definiert werden, was überhaupt ein Anspruch ist. Die Nennung des § 194 BGB kam gut an. Als Anspruchsgrundlagen wurden § 823 I, §831 BGB und mit ein wenig Hilfe auch das ProdHG genannt. Es sollte genau genannt werden, wie man die Haftung eines Herstellers nach § 823 I nennt (Herstellerhaftung). Dann wurde der § 823 I angefangen zu prüfen. Bei der Rechtsverletzung gab es kein Problem. Die Handlung lag daran, dass der H das fehlerhafte Auto in den Verkehr gebracht hat. In der Kausalität sollte angesprochen werden, dass der A die Verletzung mit verursacht hat. Unproblematisch war die Rechtswidrigkeit. Im Verschulden sollte Vorsatz und Fahrlässigkeit genannt werden und die Vermutungsregelung in der Herstellerhaftung. Außerdem sollte das Verschulden in den verschiedenen Stadien einer Produktion genannt werden, die Prüferin wollte also die Wörter Instruktionsfehler, Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Überwachungsfehler hören. Vorliegend nahmen wir einen Fabrikationsfehler an und konnten H wenigstens Fahrlässigkeit anrechnen. Im Haftungsausfüllenden Tatbestand sollten die verschiedenen Schadensarten nach §§ 249ff BGB nennen und den Unterschied zwischen Schadenkompensation und Naturalrestitution nennen. Nach der haftungsausfüllenden Kausalität sollte auf ein Mitverschulden eingegangen werden, nach § 254 I. Hier mussten wir problematisieren, dass F nicht selber zu schnell in die Garage eingefahren ist, sondern der A. Hier musste der § 254 II 2 gefunden werden, sodass das Verschulden des A dem F zugerechnet werden kann – aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB. So dass wir hier eine Gesamtschuld haben könnten, § 840 I BGB. Wir haben also inzident einen Anspruch des F gegen A geprüft und sind dort beim Verschulden, über § 277 BGB bzw. die entsprechende Norm im Familienrecht rausgeflogen, so dass wir aufgrund der Haftungserleichterung des A keinen Anspruch des F gegen den A haben. Hier kam es sehr gut an, dass ein Prüfling das Fachwort „diligentia quam in suis“ nennen konnte. Es wurde gefragt, ob die Haftungserleichterung immer zur Anwendung kommt, nein nicht im Straßenverkehr. Wir haben im Ergebnis also eine gestörte Gesamtschuld. Hier sollte thematisiert werden, wie diese regelmäßig aufgelöst wird. Auf Nachfrage konnte nur der Regresskreisel erklärt werden, das kam auch sehr gut an. Zum Schluss sollte jeder Prüfling nochmal seine bevorzugte Lösung nennen und diese begründen und dann war die Prüfung schon vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern von Februar 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

